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18.03.2022

Corona und Gottesdienste: Keine Obergrenze mehr aber weiter Maskenpflicht

Die FFP2-Maske bleibt in den Gottesdiensten der katholischen Kirche auch weiter ein wichtiges Utensil. Foto: Anika Taiber-Groh/pde.

Eichstätt. (pde) – Bereits ab Samstag, 19. März, gelten aufgrund der Corona-Pandemie für den Gottesdienstbesuch in den katholischen Kirchen des Bistums Eichstätt erleichterte Regelungen. Demnach entfällt die Höchstteilnehmerzahl und auch die Einhaltung und Kontrolle der 3G-Regelung wird nicht mehr gefordert. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt jedoch bestehen.

In einem Schreiben an die Priester und pastoralen Mitarbeiter kündigte Generalvikar Pater Michael Huber die Neuregelungen an, die in den Abendstunden des 18. März dann verabschiedet wurden und bereits seit 19. März in Kraft sind. Die Anpassungen wurden aufgrund der angekündigten Änderungen der Corona-Regelungen des Bundes und nachfolgend auch in Bayern notwendig. Die derzeit gültige 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hätte am 19. März ihre Gültigkeit verloren und wurde mit einigen Anpassungen bis 2. April verlängert. Dazu gehört auch die Abschaffung der Sonderregelungen für Gottesdienste.

Die Konsequenzen für die Gottesdienste ab 19.. März und nach derzeitigem Kenntnisstand auch danach sind, dass es keine Höchstteilnehmerzahl mehr gibt und auch die 3G-Regelung nicht mehr angewandt werden soll. Für Gottesdienste in Gebäuden und geschlossenen Räumen genügt das Tragen einer FFP2-Maske. Am festen Sitz- oder Stehplatz darf die Maske abgenommen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, zuverlässig gewahrt bleibt. Beim Singen soll die Maske jedoch weiter getragen werden. Die Ausnahmen von der Maskenpflicht, etwa für Kinder bis zum sechsten Geburtstag sollen unverändert bleiben.

Generalvikar Huber weist in seinem Schreiben ferner darauf hin, dass aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens in Bayern auch weiterhin die allgemeinen Hygieneregeln empfohlen werden. Dazu gehören insbesondere die Händedesinfektion, Husten- und Niesetikette, Gesang mit Maske, keine Teilnahme von Infizierten oder Personen mit Symptomen am Gottesdienst und das Lüften, um vor allem Risikogruppen nicht zu gefährden und das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten.

Huber betont weiter, dass diese in dem Schreiben an die Priester, Diakone und pastoralen Mitarbeiter weitergegebenen Informationen vorläufigen Charakter haben. Sie hängen von den sich abzeichnenden Entscheidungen im Bundestag und nachfolgend der bayerischen Staatsregierung ab von denen sich die für die Durchführung der Gottesdienste Verantwortlichen auf den Internetseiten des bayerischen Gesundheitsministeriums informieren müssen. Die aktuellen Regelungen für das Bistum Eichstätt sind unter www.bistum-eichstaett.de/corona-virus zu finden

Aktualisierung am 19. März

Am 18. März wurden von der bayerischen Staatsregierung die geplanten Änderungen in die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eingearbeitet und deren Gültigkeit bis zum 2. April verlängert. Diese Änderungen treten zum 19. März in Kraft. In früheren Fassungen dieser Meldung war noch vom 20. März die Rede. Nach Veröffentlichung der "Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 18. März 2022" wurde diese Meldung entsprechend aktualisiert.