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Teilnahme am Religionsunterricht für konfessionslose und konfessionsfremde Schüler

Die gesetzlichen Regelungen im Überblick

Teilnahme ungetaufter Schüler und Schüler fremder Religionsgemeinschaften

1. Schüler ohne Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft können auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten zum katholischen oder evangelischen Religionsunterricht als Pflichtfach, also mit Notengebung, zugelassen werden.

  • Zustimmung der betreffenden Religionsgemeinschaft. Der Schulleiter leitet den Antrag an das zuständige Bischöfliche Ordinariat der Katholischen Kirche bzw. an das zuständige Dekanat der Evangelisch-Lutherischen Kirche weiter. Ordinariat und Dekanat sind von kirchlicher Seite dazu angehalten, den zuständigen Religionslehrer nach seiner Zustimmung zu fragen. Um das Verfahren abzukürzen, wird der Schulleitung empfohlen, diese Befragung vor der Weiterleitung selbst durchzuführen.
  • Zwingende schulorganisatorische Gründe stehen nicht entgegen.

Der Schulleiter spricht nach Zustimmung der Kirchenbehörde die Zulassung aus.

2. Schüler, für deren Religionsgemeinschaft ein Religionsunterricht an öffentlichen Schulen nicht eingerichtet ist, wie Ziff. 1. Dort ist zusätzlich die Zustimmung der Religionsgemeinschaft des Schülers dem Antrag beizufügen.

3. Schüler anderer Religionsgemeinschaften (z. B. evang.), die sich um Aufnahme in eine Religionsgemeinschaft (z. B. kath.) mit deren Zustimmung vorbereiten, können auf Antrag in dieser Zeit mit Zustimmung der (z. B. kath.) Kirche wie bekenntnisangehörige Schüler am Religionsunterricht teilnehmen (also mit Notengebung).

4. Mit der Teilnahme entfällt die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts.

5. Anträge müssen spätestens innerhalb der ersten Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen.

6. Die Zulassung gilt für die Dauer des Schulbesuches bzw. bis zum Widerruf einer beteiligten Religionsgemeinschaft oder bis zur Abmeldung (...)

Anmerkung: Es darf also kein katholischer Schüler mit allen Rechten und Pflichten am evangelischen Unterricht teilnehmen und umgekehrt.

Teilnahme zur Information ist möglich. Evangelische Schüler können am katholischen Religionsunterricht teilnehmen und umgekehrt. Voraussetzung: Der Schüler wurde von den Erziehungsberechtigten vom Unterricht seiner Religionsgemeinschaft abgemeldet. Der Schulleiter kann einem entsprechenden Antrag der Erziehungsberechtigten zustimmen wenn,

  • der den Religionsunterricht erteilende Lehrer zustimmt und
  • schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Im Zeugnis kann jeweils auf Antrag

  • die Teilnahme bestätigt,
  • ein wertender Zusatz eingetragen werden.

Eine Benotung erfolgt nicht. Die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht bleibt in diesem Fall unberührt.

 

Anwesenheit bekenntnisloser Schüler oder anderer Bekenntnissen angehörender Schüler im Religionsunterricht, die eine Freistunde hätten, ist nicht zulässig!

Die Aufsichtpflicht richtet sich nach § 21 (1) Satz 3 VSO und § 33 (1) Satz 3 SVSO. Gegen ein Beiwohnen dieser Schüler an anderem Unterricht in anderen Klassen bestehen keine Einwände.

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Die Diözese Eichstätt ist Trägerin von 6 diözesanen Schulen, die vormals alle in Ordensträgerschaft standen. Damit greift die Diözese eine reiche Tradition kirchlicher Bildungsarbeit auf und entwickelt die ordensgeprägten Schulleitbilder fort. mehr...

Termine

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Samstag, 27. April
09.15 Uhr
Spuren Gottes in der Stadt
Ort: Nürnberg, Pfarrsaal St. Josef
Veranstalter: Hauptabteilung Religionsunterricht, Schulen und Hochschulen
Montag, 06. Mai
17.30 Uhr
Medien-Snacks
Ort: Medienzentrale Eichstätt
Veranstalter: Hauptabteilung Religionsunterricht, Schulen und Hochschulen
Samstag, 11. Mai
09.00 Uhr
Mobil abgedreht!
Ort: Medienzentrale Eichstätt
Veranstalter: Hauptabteilung Religionsunterricht, Schulen und Hochschulen

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