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Entstehung und Entwicklung der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist keine „kirchliche“ Erfindung. Sie wurde im Laufe der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts von den einzelnen Staaten des Reiches in Deutschland der Kirche aufgedrängt.

In der Urkirche gab es den direkten Unterhalt der Apostel und Jünger durch die Gemeinde. In Israel gab es die Tempelsteuer, den Naturalzehnt, die Abgaben bei den vorgeschriebenen Opfern und Reinigungen. Im Mittelalter lebte die Kirche durch gestiftetes und erarbeitetes Vermögen, sowie von verliehenen oder weitergegebenen Rechten, daneben von Spenden und verschiedenen Formen von Abgaben. Bis zum 18. Jahrhundert bildete der Zehnt mehr als die Hälfte der kirchlichen Einkünfte. Die anderen Einnahmen kamen aus dem nicht unbeträchtlichen Grundbesitz der Kirche. Im Jahre 1803 wurden durch die Säkularisation fast alle Klöster aufgehoben und alle geistlichen Territorien und Güter gingen an die Fürsten über. Die deutsche Kirche wurde dadurch ihrer organisatorischen und wirtschaftlichen Existenzgrundlagen beraubt. Nach 1803 gab es nur noch das der Seelsorge dienende „eigentümliche Kirchengut“. Das befand sich fast ausschließlich auf der Ebene der einzelnen Gemeinden. Es umfaßte drei Arten von Vermögensträgern:

  • zunächst die Pfründe. Darunter versteht man die Vermögensmasse, aus deren Ertrag die Versorgung des jeweiligen Stelleninhabers bestritten wurde.
  • dann die Kirchenstiftung: jenes Erwerbsvermögen, mit dem sowohl die Unterhaltskosten für die der Seelsorge dienenden Gebäude als auch alle Auslagen für den Gottesdienst zu bestreiten waren.
  • Schließlich noch Stiftungen für Arme, Kranke und u.U. für Schulen, soweit Stiftungen solcher Zielsetzung in einzelnen Gemeinden vorhanden waren.

Für den Unterhalt der Bischöfe, der Domkapitel und der Seminare für den Priesternachwuchs war aber - wenigstens in Deutschland - kein Vermögen mehr vorhanden. Die entsprechende Vermögensmasse war 1803 samt und sonders der Säkularisation verfallen. Die einzelnen Staaten hatten dafür die Verpflichtung auf sich genommen, für die finanziellen Bedürfnisse dieser diözesanen Einrichtungen aufzukommen.

Die bis heute von den einzelnen Ländern als Rechtsnachfolgern jener säkularisierenden Staaten bewilligten Zuschüsse an Diözesen und Pfarreien für Personalkosten und Baulasten gehen also auf die Säkularisation zurück. Die Kirchensteuer kann man aber nicht unmittelbar darauf zurückführen.

Die Kirchensteuer hat andere Ursachen

Mit dem Beginn der Industrialisierung und dem Entstehen großer Städte wuchsen auch die finanziellen Aufgaben der Kirche. Es entstanden Diasporagemeinden. Die politischen Gemeinden konnten für den vielfach steigenden kirchlichen Bedarf nicht mehr angehalten werden, denn zur gleichen Zeit vollzog sich die langsame Trennung von politischer und kirchlicher Gemeinde. Während vorher die politische Gemeinde weitgehend viele kirchliche Aufgaben wahrnahm - fast immer die Last zur Erhaltung der Kirche - entfiel nun diese Mitbeteiligung mehr und mehr.

So wurde 1821 in Preußen, um den Fiskus nicht mit dem Unterhalt der Domkirchen zu belasten, die berüchtigte Kathedralsteuer für die Katholiken eingeführt. Jeder Sakramentenempfang wurde mit einer Abgabe besteuert. Trotz kirchlicher Proteste verfügte der preußische König 1825, dass diese Steuer solange einzutreiben sei, bis andere Einnahmequellen gefunden seien, die dem Staat keine neuen Ausgaben verursachen dürfen. Privatsache freilich waren für die deutschen Staaten im 19. Jahrhundert die Kirchen nicht. Die öffentliche Bedeutung der zwei großen christlichen Bekenntnisse wurde anerkannt.

Nach einem Zwischenzustand, in dem die Regierungen den Kirchen bestimmte Zuschüsse auf Zeit gaben, entschloss man sich im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts neben den Staatssteuern die Kirchensteuer einzuführen. Damit die Kirchen ihre öffentlichen Aufgaben wahrnehmen konnten, lieh der Staat ihnen seine Steuerhoheit. Er gab den Gemeinden das Recht, Kirchensteuer zu erheben. Für deren Eintreibung als öffentliche Abgaben stellte er seine Zwangsexekution zur Verfügung.

Die seit 1875 in einzelnen deutschen Ländern erfolgende Einführung der Kirchensteuer stieß zunächst auf den Widerstand der katholischen Kirche. Sie wollte es nicht zulassen, dass der Staat sich durch die Einführung der Kirchensteuer von den aus der Säkularisation herrührenden Zahlungsverpflichtungen freistellt und damit seine Wiedergutmachungspflicht auf die Kirchenmitglieder abwälzt. Der Widerstand blieb jedoch ohne Erfolg. Der Staat beschaffte auf diese Weise der Kirche Neueinnahmen, ohne selbst als Zahlender in Erscheinung treten zu müssen. Eine wichtige Neuerung im Verhältnis Staat und Kirche trat damit ein. Die bis dahin noch ziemlich selbstverständliche direkte finanzielle Fürsorge des Staates für die Kirchen wurde größtenteils abgelöst durch die Steuerzahlung der Kirchenmitglieder. Die Kirche erlangte dadurch wieder ihre finanzielle Selbständigkeit und ihre Unabhängigkeit vom Staat.

Dieses staatliche Hoheitsrecht auf Erhebung von Steuern wurde zunächst nicht allen Kirchengemeinden gegeben, und es sollte auch kein Recht auf Dauer sein. Die Kirchensteuer war vielmehr von ihrem Ursprung her nur als zusätzliche Hilfsquelle für besondere Aufgaben einer einzelnen Gemeinde gedacht. Doch aus dem Provisorium wurde, wie so oft in der Geschichte der Steuerfindung, eine feste Einrichtung. Die Gründe hierfür waren verschieden:

  • Zum einen, die bereits erwähnte wachsende kirchliche Aufgabe.
  • Dann entfielen im Gefolge der revolutionären Bewegungen von 1848 die am Grundbesitz haftenden dinglichen und persönlichen Leistungen, also Zehnt und andere Abgaben in Geld und Naturalien sowie persönliche Handdienste. Den kirchlichen Vermögensträgern wurde für diese Ertragsminderung des Vermögens keine Entschädigung angewiesen.

Der Staat wachte streng über dieses von ihm ausgeliehene Hoheitsrecht. Steuern durften grundsätzlich nur für Bedürfnisse der eigenen Gemeinde erhoben werden. Waren diese Bedürfnisse hoch, dann konnte vor der staatlichen Behörde ein entsprechend hoher Hebesatz beantragt werden. So kam es dazu, dass in der einen Gemeinde überhaupt keine Kirchensteuer erhoben wurde, in einer zweiten dagegen eine Steuer mit einem Hebesatz von 4 Prozent und in einer dritten eine mit einem Hebesatz von 22 Prozent. Reichere Kirchengemeinden durften ihren ärmeren Schwestergemeinden nicht ausgleichend zur Hilfe kommen. Das war staatlicherseits genauso verboten wie auch das kanonische Recht einen derartigen Ausgleich im Stiftungsvermögen nicht vorsah bzw. ausdrücklich untersagte. Allerdings sah der staatliche Gesetzgeber den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Kirchensteuerverband vor. So schlossen sich nach 1895 in Berlin alle protestantischen Gemeinden zu einem Ortskirchenverband zusammen. Die Einzelgemeinde gab das ihr vom Staat verliehene Hoheitsrecht an den Ortsverband ab.

In Bayern wurde die Kirchensteuer erst 1912 durch die sogenannte Kirchengemeindeordnung eingeführt. Bis zum ersten Weltkrieg kam man mit einer derartigen Regelung leidlich aus, danach aber nicht mehr. Jetzt wurden in allen deutschen Staaten die übergeordneten Kirchenbehörden, die bis dahin oft nur als staatliche Ämter für kirchliche Verwaltung angesehen wurden, aus der Verflechtung mit dem Staat herausgenommen und verselbständigt. Die Kirchenleitungen sahen sich neuen und schweren Aufgaben gegenüber, die einen erhöhten Geldbedarf mit sich brachten. Ein Finanzausgleich unter den Gemeinden wie auch zwischen Ortsgemeinden und Landeskirche bzw. Diözese wurde unabdingbar. Dafür gab es verschiedene Wege. Den einfachsten zeigte der Staat selbst auf. Im Zuge der 1919 / 20 durchgeführten Erhebung der Einkommensteuer als Reichssteuer entgingen den Ländern und Gemeinden wichtige Einnahmequellen. Man musste also einen Teil des der Reichskasse zugeflossenen Geldes wieder an die Länder und Gemeinden zurückleiten. Für diese Verteilung kam damals das Wort Finanzausgleich auf, das ja bis heute ein ständiger Zankapfel zwischen Bund und Ländern, bzw. Land und Gemeinden geblieben ist.

Gegenüber dem rationellen und technisch überlegenen modernen staatlichen Steuerrecht konnte das schwerfälligere und altmodische kirchliche Steuerrecht, das auf die finanzielle Selbstverwaltung der Gemeinden zugeschnitten war und zudem nach einem wenig beweglichen Veranschlagungssystem die Steuer berechnete, sich auf Dauer nicht halten. Schritt um Schritt wurde aus der alten Orts- eine Diözesankirchensteuer. War vorher die Gemeinde der Steuergläubiger, so rückte jetzt in diese Stellung die Diözese bzw. die jeweilige evangelische Landeskirche.

Entstehung der Kirchensteuerämter

Auch in der Zeit des Nationalsozialismus galten lange Zeit die festgelegten Regelungen. Es gab aber seitens der NS-Regierung Überlegungen, die Kirchensteuer in ein privatrechtliches Beitragssystem umzuwandeln. Der Krieg führte jedoch zu einer Zurückstellung dieses Vorhabens. Der nationalsozialistische Staat nahm aber trotzdem eine Änderung vor. Wäre diese damals nicht geschehen, gäbe es heute in Bayern keine Kirchensteuerämter.

Mit dem Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern der Bayer. Landesregierung vom 01.12.1941 wurde in Art. 8 Abs. 1 angeordnet, dass die Umlagen vom religionsgesellschaftlichen Steuerverband selbst festzusetzen, anzufordern und zu erheben sind. Die bisherige Praxis, Verwaltung, Festsetzung und Erhebung der Kirchenumlagen durch die Dienststelle der Reichsfinanzverwaltung, wurde mit Ablauf des 31.03.1942 eingestellt. In der Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern vom 01.12.1941 führt das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus und der Finanzen aus:

„Vom 1. April 1942 an obliegt die Festsetzung, Anforderung und Erhebung der Umlagen und der Umlagenvorauszahlungen einschließlich der nachzuholenden Beträge, ohne Rücksicht darauf für welchen Zeitraum sie geschuldet werden, den religionsgesellschaftlichen Steuerverbänden. Entsprechendes gilt für die Durchführung von Berichtigungen und Erstattungen.“

Mit Erlass des Reichsministeriums der Finanzen vom 30.01.1942 an die Oberfinanzpräsidenten München und Nürnberg wurden Einzelheiten hierzu festgelegt.

„Die Verwaltung der Kirchensteuern ( Veranlagung und Erhebung ) geht ab 1. April 1942 auf die religionsgesellschaftlichen Steuerverbände über.“

„Die Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagung der Kirchensteuern 1941 und 1942 und der folgenden Jahre werden den religionsgesellschaftlichen Steuerverbänden ebenfalls auf besonderen Mitteilungsblättern ( Karteiblättern ) mitgeteilt. Es versehen aber die religionsgesellschaftlichen Steuerverbände die Mitteilungsblätter ( Karteiblätter ) mit den Anschriften der ihnen steuerpflichtigen Personen.“

„Die Auswertung der Lohnsteuerbelege bleibt den religionsgesellschaftlichen Steuerverbänden selbst überlassen. Sie können die Belege und die dazugehörigen Urlisten in den Räumen der Finanzämter einsehen.“

„Die religionsgesellschaftlichen Steuerverbände haben dem Reich (dem Finanzamt) zu vergüten:

  • für die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen der zur Einkommensteuer veranlagten Kirchensteuerpflichtigen drei Reichspfennig je Steuerpflichtigen,
  • für die Auswertung der Lohnsteuerbelege durch Arbeitskräfte der Finanzämter, die entstehenden Kosten der Besoldung der eingesetzten Kräfte,
  • für jeden Beitreibungsversuch vier vom Hundert des beigebrachten Betrages.“

Die Einhebung der Kirchensteuern durch Arbeitgeber ( Kirchenlohnsteuer ) und durch die Finanzämter ( Kircheneinkommensteuer ) war damit beendet und auf die Kirchen übertragen.

Die sieben bayerischen Diözesen und die Evangelische Landeskirche Bayerns schufen deshalb Kirchensteuerämter. In Eichstätt gab am 8. Mai 1942 der damalige Ordinariatsdirektor, der spätere Bischof und Kardinal Dr. Joseph Schröffer, die Errichtung des Kirchensteueramtes Eichstätt rückwirkend zum 1. April bekannt.

Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 lebte das alte Kirchensteuerrecht wieder auf. Als nach dem Krieg die Auflösung der Kirchensteuerämter zur Diskussion stand, entschlossen sich die bayerischen Bistümer - im Unterschied zu den übrigen deutschen Diözesen - die Verwaltung der Kirchensteuer nicht wieder den Finanzämtern zu übertragen. Für die Weiterführung wurde vor allem geltend gemacht, dass die Kirchensteuerämter eine wichtige Kontaktstelle zu den Steuerpflichtigen darstellen.

Aufgrund einer Programmumstellung der Kirchensteuerabrechnung im Katholischen Kirchensteueramt Eichstätt kommt es aktuell zu Verzögerungen bei der Bearbeitung und dem Versand der Kirchensteuerbescheide.

Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Geduld.

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