Führungszeugnisse
Anbieter von kirchlicher bzw. verbandlicher Jugendarbeit vor Ort zählen zu den freien Trägern der Jugendarbeit. Diese sind nach §72 a des Sozialgesetzbuches VIII gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine Personen in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, die im Bereich sexualisierte Gewalt einschlägig vorbestraft sind. Dies wird anhand des erweiterten Führungszeugnisses (EFZ) geprüft.
Bitte denkt daran, regelmäßig in der Pfarrei oder eurem Jugendverband zu prüfen:
- Welche Ehrenamtlichen sind zurzeit in Ihrer Pfarrei bzw. eurem Jugendverband in der Kinder- und Jugendarbeit tätig?
- Liegen von allen die Bestätigungen vor, dass es keine relevanten Eintragungen im EFZ gibt?
- Gibt es Bestätigungen, die bereits vor fünf Jahren ausgestellt wurden?
Die Ehrenamtlichen, bei denen die Bestätigung der Einsichtnahme des EFZ noch nicht vorliegt oder bereits fünf Jahre zurückliegt, müssen Sie / müsst ihr zur Vorlage eines aktuellen EFZ auffordern.
Da es sich bei den EFZ um sensible personenbezogene Daten handelt, sollen diese nicht von den Verantwortlichen vor Ort direkt eingesehen werden. Die Diözese hat daher die Möglichkeit geschaffen, die Führungszeugnisse der Ehrenamtlichen der Pfarreien und Jugend(verbands)gruppen bei den Jugendstellen der Dekanate einsehen zu lassen. Das genaue Vorgehen und die notwendigen Formulare und Musteranschreiben sind hier zusammengestellt:
- Vorgehen: Ablauf Einsichtnahme Erweiterte Führungszeugnisse Ehrenamtlicher über die Jugendstellen
- Empfehlung: Welche Ehrenamtliche müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?
- Formular 1: Liste der Ehrenamtlichen, die ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen
- Formular 2: Bestätigung zur Beantragung eines kostenlosen erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche beim Einwohnermeldeamt
- Formular 3: Dokumentationsformular über die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis
- Musteranschreiben an Ehrenamtliche zur Erstvorlage eines EFZ
Anredeform "Sie"
Anredeform "Du" - Musteranschreiben an Ehrenamtliche zur Wiedervorlage eines EFZ
Anredeform "Sie"
Anredeform "Du"
Bei Fragen wendet euch bitte an eure zuständige Jugendstelle oder direkt ans Bischöfliche Jugendamt
Gesetzestexte
- Bundeskinderschutzgesetz § 72a: Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
- Bundeszentralregistergesetz BZGR §§30-40: Führungszeugnis

Präventions-Hotline der Diözese Eichstätt: 08421/50-500
Weitere Beratungsstellen:
www.hilfeportal-missbrauch.de