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Satzung der Domkustoderiestiftung

Präambel

Im Jahr 1825 erhielt das Eichstätter Domkapitel die eigenständige Verwaltung über den Personal- und Sach-Etat der Domkirche übertragen. Die Einnahmen dieses Fonds speisten sich aus staatlichen Beiträgen, aus Schenkungen und Legaten. Mit der Rechnungsführung wurden der Summus Custos und der Subcustos betraut, deren Aufgabe es war, "für die Ordnung in der Domkirche, sorgfältige Aufbewahrung der Paramente und heiligen Gefäße und alles dasjenige zu sorgen, was zur Zierde der Domkirche und des Gottesdienstes beytragen kann". Im Grundsteuerkataster wurde die Domcustoderiestiftung spätestens 1871 auch als Eigentümerin der Domkirche, die 1821 dem Bistum Eichstätt übergeben worden war, eingetragen. Unter diesem Eigentumsvermerk erscheint die 1821 übergebene Immobilie heute noch im Grundbuch.

§ 1 Name und Rechtsstellung

Die Stiftung führt den Namen "Domkustoderiestiftung Eichstätt" und ist eine sonstige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2018. Der Sitz der Stiftung ist Eichstätt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist es, liturgische Feiern in einem umfassenden Sinn, insbesondere Gottesdienste und solche kirchlichen Veranstaltungen im Dom zu Eichstätt zu ermöglichen, die damit in Zusammenhang stehen oder diesen dienen,  insbesondere solche der Dommusik.

(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch die bauliche Unterhaltung des Doms zu Eichstätt, die Abdeckung des personellen und sachlichen Bedarfs, der für eine dem jeweiligen Anlass entsprechende würdige Gestaltung der Veranstaltungen im Rahmen des Stiftungszwecks notwendig ist, und die Überlassung des Stiftungsvermögens an den Bischof von Eichstätt oder das Domkapitel Eichstätt zur Nutzung im Rahmen des Stiftungszwecks.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Dom zu Eichstätt, Sach- und Kapitalvermögen. Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht aus

a) Einnahmen im Dom;
b) sonstigen Einnahmen der Stiftung oder Zuwendungen Dritter an die Stiftung;
c) den lnterkalarien;
d) freiwilligen Zuschüssen der Diözese Eichstätt oder des Domkapitels Eichstätt;
e) Leistungen des Freistaates Bayern aufgrund seiner Verpflichtung gemäß Art. 10 § 1 Buchst. f. BayK.

(2) Das Grundstockvermögen der Stiftung wird aus dem in der Anlage zu dieser ­ Satzung genannten Vermögen gebildet. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten.

(3) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist; um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

§ 5 Organe der Stiftungsverwaltung - Zusammensetzung

(1) Stiftungsorgan der Domkustoderiestiftung Eichstätt ist die Stiftungsverwaltung, bestehend aus:

  1. Summus Custos als Stiftungsverwaltungsvorstand, der vom Domkapitel aus dem·Kreis der vollberechtigten Domkapitulare gewählt und dessen Wahl vom Bischof von Eichstätt bestätigt wird.
  2. Vier Stiftungsverwaltungsmitgliedern, die auf Vorschlag des Summus Custos vom Bischof von Eichstätt als Stifter ernannt werden. Diese Mitglieder müssen in wirtschaftlichen und rechtlichen Dingen erfahren sein. Sie dürfen in keinem Anstellungs- und Abhängigkeitsverhältnis zur Diözese Eichstätt oder zum Domkapitel Eichstätt stehen.

(2) Die Funktion des Stiftungsverwaltungsvorstandes ist an die Funktion des Summus Custos und nicht an die natürliche Person des Stelleninhabers gebunden.

(3) Der Bischof von Eichstätt ernennt die vier Stiftungsverwaltungsmitglieder für eine Amtszeit von sechs Jahren. Eine erneute Ernennung ist möglich.

§ 6 Stiftungsverwaltung - Aufgaben

(1) Der Stiftungsverwaltung obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere sind dies sämtliche Vorgaben der KiStiftO und der dabei zugrunde gelegten und sich daraus ableitenden Gesetze und Vorgaben für eine sonstige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts ordnungsgemäß zu erledigen. Entsprechende Befugnisse ergeben sich ebenso aus den Vorschriften der KiStiftO.

(2) Die Stiftung wird durch den Stiftungsverwaltungsvorstand und ein weiteres Mitglied der Stiftungsverwaltung gemeinschaftlich vertreten. Die Stiftungsverwaltung kann dem Stiftungsverwaltungsvorstand für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Allgemeinen und für darüber hinausgehende Geschäfte im Einzelfall Vollmacht erteilen.

(3) Der Stiftungsverwaltungsvorstand beantragt entsprechend den jeweiligen staatlichen Maßgaben Leistungen des Freistaats Bayern aufgrund Art. 10 § 1 Buchst f. BayK.

(4) Die Stiftungsverwaltung kann die Verwaltung der Stiftung in Teilen oder in Gänze an externe Dritte durch Beschluss unter Aufsicht der Organe gemaß Absatz 1 dieses Paragraphen delegieren. Näheres dazu muss bei einer Delegation in einem dafür erforderlichen Dienstleistungsvertrag beschrieben werden.

§ 7 Satzungsänderungen; Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Die Stiftungsverwaltung kann Änderungen der Satzung beschließen,wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Der Änderungsbeschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder der Stiftungsverwaltung.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 8 Auflösung der Stiftung und·Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Diözese Eichstätt, Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar zur Förderung von kirchlichen Zwecken, insbesondere zur Förderung der kirchlichen Nutzung des Doms in Eichstätt, zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt am 21.12.2018 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt des Bistums Eichstätt zu veröffentlichen.

Eichstätt, den 18.12.2018

Summus Custos

Stiftungsaufsichtliche Genehmigung 21.12.2018

Domkustoderiestiftung

Domkapitular Reinhard Kürzinger, Summus Custos
Domkapitular Norbert Winner, Subcustos

Leonrodplatz 4
85072 Eichstätt

Tel. (08421) 50-691
Fax (08421) 50-629
E-Mail: domkustodie(at)bistum-eichstaett(dot)de