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Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in der Diözese Eichstätt

Kontaktadresse:

Hauptabteilung I: Zentrale Dienste
Abteilung Recht
Fachbereich Versicherungen/Vertragsmanagement
Luitpoldstraße 2
85072 Eichstätt

Ansprechpartnerin: Katharina Demeter
Tel. (08421) 50-172
Fax (08421) 50-179
E-Mail: versicherungen(at)bistum-eichstaett(dot)de

Versicherungsschutz für Ehrenamtliche

Für Ehrenamtliche, die im kirchlichen Auftrag tätig werden, besteht, wie nachfolgend beschrieben, umfassender Versicherungsschutz.

Haftpflicht-Versicherung

Über den Haftpflicht-Sammelversicherungsvertrag besteht unter anderem Versicherungsschutz für das persönliche gesetzliche Haftpflichtrisiko aus der dienstlichen Tätigkeit der Ehrenamtlichen. Einzelheiten zur Vertragsgestaltung können der Versicherungsbroschüre entnommen werden.

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufsgenossenschaft

Für Personen, die für die Katholische Kirche, ihre selbstständigen Einrichtungen (ohne Orden und Klöster) oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag der Katholischen Kirche ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 b SGB VII) besteht Versicherungsschutz zur gesetzlichen Unfallversicherung unter der Kundennummer 06 2082 8785 bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft.

Anschrift der VBG: Barthstr. 20 - 80339 München - Tel. (089) 50 09 50.

Dienstreise-Kaskoversicherung

Die Dienstreisekaskoversicherung gilt für alle Kraftfahrzeuge (gemäß Rahmenvertrag), mit denen Dienstfahrten für die Kirchenstiftung oder die mitversicherten juristischen Personen durchgeführt werden.

Dienstfahrten sind Fahrten, die Mitarbeiter/innen und Ehrenamtliche im ausdrücklichen Auftrag oder im Interesse der versicherten Institution durchführen. Es muss sich dabei um Fahrzeuge handeln, die sich nicht im Eigentum oder Besitz der Institution befinden.

Für die Fahrzeuge besteht eine Vollkaskoversicherung mit 300 Euro Selbstbeteiligung und eine Teilkaskoversicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung. Die jeweilige Selbstbeteiligung ist von der anordnenden Stelle der Dienstfahrt zu tragen. Weitere Einzelheiten können Punkt II. 5. der Versicherungsbroschüre entnommen werden. Fremdschäden sind der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung anzuzeigen.

Eine Höherstufung auf Grund des Schadens wird von der Rabattverlustversicherung erstattet. Der Geschädigte hat den Nachweis darüber in Form einer Bescheinigung seines Kraftfahrthaftpflicht-Versicherers zu erbringen.