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Neue Corona-Regelungen für Kirchenmusik und Beerdigungen
Eichstätt. (pde) – Auch für den Bereich der Kirchenmusik sowie die Feier von Beerdigungen gibt es nun deutliche und spürbare Erleichterungen. Außerdem wurden einige bereits veröffentlichte Regelungen für Gottesdienste konkretisiert und präzisiert.
So dürfen Kirchenchöre in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 unter Einhaltung eines noch zu veröffentlichenden Hygienekonzeptes nun auch wieder proben. Maßgeblich für die zulässige Teilnehmerzahl ist dabei nur noch die Größe des Raumes, in dem die notwendigen Abstände eingehalten werden können. Mindestens zwei Meter muss der Abstand hier betragen. Dieser Mindestabstand gilt auch für Vokal- und Instrumentalensembles, die nun auch wieder im Gottesdienst musizieren dürfen, sogar ohne Maske. Hier gibt es allerdings immer noch eine Obergrenze bei der Größe: Die Anzahl der Akteure ist von der Raumgröße und dem stets einzuhaltenden Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Beteiligten und zur Gemeinde abhängig. Bei kleinen Kirchen kann somit bereits eine Anzahl von zwei oder drei Personen eine kritische Größe darstellen. Bei größeren Kirchen und Emporen darf auch bei umfangreicherer Platzmöglichkeit die Anzahl von zehn Personen pro Ensemble nicht überschritten werden.
Wie berichtet ist ab sofort auch wieder der Gemeindegesang erlaubt. Hier gilt jedoch auch weiter die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, auch während des Singens.
Für Kirchenkonzerte, die in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 nun auch wieder möglich sind, gilt derzeit das „Rahmenkonzepte für kulturelle Veranstaltungen“ der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege. Dieses sieht unter anderem die feste Zuweisung von Sitzplätzen unter namentlicher Erfassung der Besucher vor.
Präzisiert hat die bayerische Staatskanzlei die Erleichterungen in der Abstandsregelung bei Gottesdiensten. So gilt die 1,5 Meter-Abstandsregel nicht mehr für Genese und vollständig geimpfte Personen. Für Mitglieder eines einzigen Haushaltes galt sie noch nie. Allerdings dürfe sich nach der neuen Verordnung die Gesamtzahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer innerhalb von Gebäuden nicht erhöhen. Die Staatskanzlei empfiehlt den Kirchen deshalb ausdrücklich, ihre Gottesdienste ins Freie zu verlegen, insbesondere Firmungen und Erstkommuniongottesdienste, bei denen eine höhere Teilnehmerzahl zu erwarten sei. Aus der Verordnung gestrichen wurde ferner die Erfordernis, sich bei Gottesdiensten vorher anmelden zu müssen.
Auch für kirchliche Beerdigungen sind die gelockerten Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 8 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung anwendbar. Das geht wiederum aus einem Rundbrief hervor, den das bayerische Gesundheitsministerium am Dienstag, 8. Juni, unter anderem an die bayerischen Kirchengemeinden versandt hat. Demnach gelten bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 weiterhin die allgemeinen Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften. Bei einer Inzidenz über 100 ist die Höchstteilnehmerzahl bei Zusammenkünften anlässlich von Todesfällen im Freien und in Gebäuden zwar grundsätzlich auf maximal 30 Personen beschränkt, allerdings gilt für „Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen“ hier eine Ausnahme. Konkret bedeutet das, dass bei kirchlichen Beerdigungen diese Obergrenze nicht grundsätzlich gilt, sondern auch hier die Regelungen für Gottesdienste angewendet werden können.
Wichtig ist auch hier, dass durch den Träger der jeweiligen Örtlichkeit, also des Friedhofes oder der Kirche, ein Infektionsschutzkonzept erarbeitet wurde, das die Infektionsgefahren im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert. Das Konzept hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben sowie zur Reinigung und Lüftung in Gebäuden zu umfassen. Dieses Konzept kann die Höchstteilnehmerzahl im Hinblick auf die Gegebenheiten vor Ort auch im Freien einschränken, allerdings nicht willkürlich: Bei der Erstellung des Konzepts sind die berechtigten Interessen der Angehörigen an einer angemessenen und würdigen Durchführung der Beerdigung zu berücksichtigen.
Neu ist außerdem ab sofort, dass eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis bei einer 7-Tage-lnzidenz unter 100 grundsätzlich zulässig ist. Bei einer 7-Tage-lnzidenz zwischen 50 und 100 dürfen bis zu 25 Trauergäste in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zusammenkommen. Voraussetzung hierbei ist, dass jeder Teilnehmer über einen Testnachweis verfügt. Geimpfte und genesene Personen sind hiervon ausgenommen. Liegt die 7-Tage-lnzidenz unter 50, beträgt die zulässige Teilnehmerzahl an der Zusammenkunft der Trauergäste in geschlossenen Räumen bis zu 50 Personen und unter freiem Himmel bis zu 100 Personen. Bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer bleiben geimpfte und genesene Personen unberücksichtigt, das bedeutet, dass geimpfte und genesene Personen zusätzlich zu den genannten Personenzahlen an der Zusammenkunft teilnehmen können.
Die aktualisierten Regelungen sind unter www.bistum-eichstaett.de/corona-virus verfügbar.
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