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20.05.2008

Presseerklärung zur Entscheidung des Stiftungsratsvorsitzenden Bischof Gregor Maria Hanke, Prof. Hemel nicht zum Präsidenten der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt zu ernennen

In Medienberichten wird Prof. Hemel mit Vorwürfen gegen den Vorsitzenden des Stiftungsrates der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt, Bischof Gregor Maria Hanke, zitiert sowie mit der Aussage, er habe gegen die Ablehnung seiner Berufung „Widerspruch“ eingelegt. Dazu stellt die Bischöfliche Pressestelle fest:

Bischof Hanke hat in seiner Verantwortung als Stiftungsratsvorsitzender am 7. Mai 2008 Herrn Prof. Hemel persönlich seine definitive Entscheidung mitgeteilt, ihn nicht zum Präsidenten der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt zu ernennen. Diese abschließende Entscheidung hat er aufgrund seiner stiftungs- und hochschulrechtlichen Kompetenzen getroffen. Sie hat, anders als Prof. Hemel nunmehr mutmaßt, zusätzliche Verfahren kirchlicher Stellen in Rom überflüssig gemacht. Für den von Prof. Hemel behaupteten „Widerspruch“ gibt es daher keine Verfahrensgrundlage.

Mit seiner Entscheidung hat Bischof Hanke die Konsequenz aus seiner festen Überzeugung gezogen, dass für die Ausrichtung und Profilierung der Universität auf Zukunft hin der breite wissenschaftliche Hintergrund und die notwendige persönliche Vertrauensbasis eindeutig fehlen. Auch hat das Auswahlverfahren, das zur Nominierung von Prof. Hemel geführt hatte, erhebliche Mängel aufgewiesen. Nur auf einer soliden Grundlage aber können nachhaltige Perspektiven für die Universität realisiert werden. Die verschiedenen Vorgehensweisen von Prof. Hemel bereits im Vorfeld und nun im Umgang mit dieser Entscheidung des Stiftungsratsvorsitzenden bekräftigen zusätzlich, dass Bischof Hanke die richtige Entscheidung getroffen hat.

Wie bei allen Personalentscheidungen in Führungsfunktionen von Wirtschaft, Politik oder Verwaltung gilt auch für die Ablehnung von Prof. Hemel: Ablehnungsgründe bei Kandidaten werden nicht detailliert in der Öffentlichkeit dargestellt. Dies entspricht den Gepflogenheiten und dient darüber hinaus dem Persönlichkeits- und Vertrauensschutz aller am Verfahren Beteiligten.

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