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27.10.2011

Caritasberater informieren: Rechtzeitig Konto für Pfändungsschutz wandeln lassen

Die Schuldnerberaterinnen und –berater des Caritasverbandes für die Diözese Eichstätt machen Menschen mit Schulden darauf aufmerksam, dass sie dringend ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen sollten.

Eichstätt. (pde) - Die Schuldnerberaterinnen und –berater des Caritasverbandes für die Diözese Eichstätt machen Menschen mit Schulden darauf aufmerksam, dass sie dringend ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen sollten. „Ab 1.Januar 2012 ist der Pfändungsschutz nur noch über das Pfändungsschutzkonto gewährleistet. Der bisherige Schutz für Kontoguthaben sowie für die Freigabe von Kindergeld und Sozialleistungen durch das Gericht und gesetzliche Regelungen ist dann nicht mehr gegeben“, informiert Hans Wiesner, Sprecher für die Schuldner- und Insolvenzberatung des Caritasverbandes Eichstätt. Umwandlungen sollten insbesondere Menschen vornehmen lassen, auf deren Girokonto eine Pfändung bereits besteht. „Wir empfehlen aber auch eine Wandlung, wenn eine Kontopfändung zu erwarten ist“, so Wiesner. Bis zum 31. Dezember greifen nach Information des Caritas-Schuldnerberaters auch noch andere bisherige gesetzliche Regelungen, anschließend allerdings nicht mehr. „Betroffene sollten deshalb rechtzeitig ihr Konto wandeln lassen, damit es ab 2012 nicht zu Auszahlungsproblemen kommt.“

Das Pfändungsschutzkonto, das auch kurz als „P-Konto“ bezeichnet wird, wurde im Juli 2010 als weitere Regelung eingeführt, um Schuldner vor Pfändungen zu schützen. Das P-Konto gewährleistet einen automatischen Schutz, der bereits vor einer konkreten Pfändung im System der kontoführenden Bank hinterlegt ist. Bisher musste im Regelfall über Pfändungsschutz gerichtlich entschieden werden. Jetzt können alle Bankkonten ein P-Konto bekommen.

Ein P-Konto ist ein normales Girokonto, bei dem ein Bankkunde mit seinem Kreditunternehmen einen Pfändungsschutz für Bankguthaben festlegt. Dies dient dazu, eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten zu sichern. „Wer ein P-Konto hat, dem steht ein Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1.028,89 Euro zu. Wer eine Familie zu versorgen hat, bei dem erhöht sich dieser Freibetrag. Kindergeld, andere Geldleistungen für Kinder und einmalige Sozialleistungen können ebenfalls den pfandfreien monatlichen Sockelbetrag erhöhen“, informiert Wiesner.

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