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Satzung der Ökumene-Kommission der Diözese Eichstätt

Die Ökumene-Kommission der Diözese Eichstätt ist die vom Bischof von Eichstätt gemäß Nr. 42 des „Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus" vom 25. März 1993 errichtete Kommission zur Förderung der Einheit der Christen im Bereich der Diözese Eichstätt.

I. Aufgaben
Die Ökumene-Kommission hat die Aufgaben, die ihr in den Nummern 42-44 des Ökumenischen Direktoriums zugeordnet werden.
Insbesondere soll die Ökumene-Kommission den Bischof in allen auftretenden ökumenischen Fragen beraten;

sich mit Fragen und Problemen befassen, die durch die Trennung der Christen auftreten;

Anstöße geben, um die für die Ökumene bedeutsamen weltkirchlichen, diözesanen und regionalen Entscheidungen und Dokumente in die Praxis umzusetzen;

den geistlichen Ökumenismus fördern bei allen, die in der Ökumene tätig
sind;

Beziehungen zu den örtlichen, diözesanen und überdiözesanen ökumenischen
Gremien aufbauen und aufrechterhalten;

Impulse und Unterstützung für die ökumenische Bildung im Bistum geben.

II. Mitgliedschaft
Die Mitglieder der Ökumene-Kommission werden vom Bischof für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.

Vorsitzender der Ökumene-Kommission ist der Ökumenebeauftragte der Diözese. Der Zweite Vorsitzende wird vom Bischof frei ernannt.

Es sind bis zu acht weitere Mitglieder zu berufen. Vier Mitglieder sollen aus dem Vorschlag des Priesterrates und vier Mitglieder aus dem Vorschlag des Diözesanrates kommen. Bei der Zusammensetzung der Kommissionsmitglieder sollen neben der fachlichen Eignung auch regionale und pastorale Gegebenheiten der Diözese Berücksichtigung finden.

Durch Beschluss der Kommission können Gäste aus der evangelisch-lutherischen Kirche und anderen christlichen Gemeinschaften eingeladen werden, soweit sie Mitglieder in der AcK sind.

III. Arbeitsweise
Die Ökumene-Kommission tritt im Regelfall zweimal im Jahr zusammen. Darüber hinaus werden Sitzungen einberufen, wenn der Bischof der Kommission eine besondere Aufgabe überträgt oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder eine Sitzung beantragt.

Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt zwei Wochen vor der geplanten Sitzung. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung können von jedem Kommissionsmitglied gestellt werden.

Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.

Die Kommission besitzt Beschlussfähigkeit, wenn mehr als die Hälfte der rechtmäßig zu ladenden Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

Über den Verlauf der Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das allen Kommissionsmitgliedern sowie dem Bischof und Generalvikar möglichst innerhalb von vier Wochen zugesandt wird.

IV. Inkrafttreten
Die Satzung wird zum 1.12.2007 ad experimentum in Kraft gesetzt, befristet bis zum Ablauf der Tätigkeit der jetzigen Ökumene-Kommission.

Eichstätt, den 21.11.2007

Mit Dekret vom 14.11.2012 wurde die Befristung aufgehoben.