Das allgemeine Kirchgeld ist ein Teil der gesetzlich verankerten Kirchenumlagen. Es kann ergänzend zur Kirchensteuer direkt von den Kirchengemeinden erhoben werden.
Das Kirchgeld unterscheidet sich von der Kirchensteuer vor allem dadurch, dass es direkt von der jeweiligen Kirchengemeinde vor Ort erhoben wird und zu 100 Prozent in der Pfarrgemeinde verbleibt.
Mit der Kirchensteuer, die über das Finanzamt als Kirchenlohnsteuer oder Kircheneinkommenssteuer eingezogen wird, werden zwar viele pfarrliche Belange unterstützt, allerdings muss jede Pfarrgemeinde für einen gewissen Teil der laufenden Ausgaben selbst aufkommen. Dazu gehören Kosten beispielsweise für Pfarrsekretärin, Hausmeister oder notwendige Baumaßnahmen. Aber auch die laufenden Betriebskosten für Strom, Wasser, Heizung und vieles mehr in den Kirchen, Kindergärten, Pfarr- und Jugendheimen, sowie der Unterhalt für Plätze und Wege rund um die kirchlichen Gebäude gehören dazu. Deswegen erheben einzelne Pfarreien zusätzlich Kirchgeld.
Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Kirchensteuern und somit auch des Kirchgeldes ist ein Beschluss des Diözesansteuerausschusses vom 11.12.2024 sowie der Ordinariatskonferenz vom 22.10.2024.
Fragen rund um das Kirchgeld beantwortet Ihnen gerne Ihre jeweilige Pfarrgemeinde (siehe www.bistum-eichstaett.de/pfarreienfinder/) oder die Bischöfliche Finanzkammer Eichstätt, Tel. (08421) 50-231.
Kirchgeldpflichtig sind alle über 18 Jahre alten Angehörigen der römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde, wenn sie eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 1.800 Euro pro Jahr haben. Nur in Pfarreien, in der die Kirchenverwaltung das Kirchgeld beschlossen hat, werden Gläubige zur Zahlung aufgefordert.
Die Kirchengemeinde kann das allgemeine oder das gestaffelte Kirchgeld erheben. Das allgemeine Kirchgeld beträgt 1,50 EUR pro Jahr und kann ohne ein spezielles Genehmigungsverfahren erhoben werden.
Für die Erhebung des gestaffelten Kirchgeldes bedarf es zum einen einen Beschluss der zuständigen Kirchenverwaltung und zum anderen der Zustimmung der Diözese Eichstätt (KdöR).
Die Sätze für das gestaffelte Kirchgeld lauten im Bistum Eichstätt:
Bei einem Einkommen bis 10.000 EUR: frei
Bei einem Einkommen über 10.000 EUR pro Jahr: 5,-- EUR / Jahr
Bei einem Einkommen über 20.000 EUR pro Jahr: 10,-- EUR / Jahr
Bei einem Einkommen über 30.000 EUR pro Jahr: 15,-- EUR / Jahr
Das Kirchgeld ist - wie die gesamte Kirchensteuer - bei der Einkommenssteuererklärung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Es ist jedoch keine Spende. Spendenquittungen werden deshalb nicht ausgestellt.