In Deutschland zahlen Mitglieder der Kirche, die lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind, Kirchensteuer. Damit tragen sie zur Finanzierung der kirchlichen Arbeit bei.
Die Kirchensteuer ist kein Sonderrecht der Kirchen, sondern kann von jeder Religionsgemeinschaft erhoben werden, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
Die Kirchenlohn- bzw. Kircheneinkommensteuer ist das, was im Alltag meist vereinfacht „Kirchensteuer“ genannt wird. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung belastet sie Menschen mit gleichem Einkommen in gleicher Weise, da sie sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen orientiert.
Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich daher nach der Lohn- bzw. Einkommensteuer.
Für die Verwaltung der Kirchensteuer in der Diözese Eichstätt ist das Kirchensteueramt zuständig.
Die Haupttätigkeit des Kirchensteueramtes ist die Veranlagung zur Kircheneinkommensteuer. Die Kirchensteuerfestsetzung und -erhebung hat nach dem staatlichen Kirchensteuergesetz zu erfolgen. Kirchensteuerpflichtig sind alle Kirchenmitglieder, die im Freistaat Bayern einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben und mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt sind oder von deren Einkünften der Steuerabzug vom Arbeitslohn vorgenommen wird.
Die Kirchensteuer beträgt unter Berücksichtigung von § 51a des Einkommensteuergesetzes 8 % der vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlage. Auf die festgesetzte Kirchensteuer werden angerechnet:
Gewerbetreibende und Selbständige haben vierteljährlich an das Finanzamt bzw. an das Kirchensteueramt Vorauszahlungen zu leisten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird monatlich die Kirchenlohnsteuer vom Lohn abgezogen. Diese Beträge werden von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit der monatlichen Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt abgeführt. Über die beiden Landesämter für Steuern (München und Nürnberg) werden diese Kirchensteuerbeträge der Erzbischöflichen Finanzkammer in München zur Verteilung zugeleitet. Vom Kirchenlohnsteueraufkommen in Bayern erhält die Diözese Eichstätt rund 6 %.
Kirchensteuergesetz – KirchStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994
Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes
Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-) Diözesen (DkirchStO)
Häufig gestellte Fragen zur Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer
Jede (Erz-)Diözese in Bayern hat ein eigenes Kirchensteueramt. Für Sie zuständig ist das Kirchensteueramt, in dessen Diözese sich Ihr Wohnort befindet. Wenn Sie nicht wissen, zu welcher Pfarrgemeinde, und damit zu welcher Diözese Ihr Wohnort gehört, so stellen wir Ihnen hier eine Adressensuchmaschine bereit. Das Programm zeigt nach Eingabe der Anschrift die zugehörige Pfarrgemeinde Ihres Wohnortes, die Anschrift des dortigen Pfarrbüros, aber auch die Zuordnung zu Bistum und Dekanat an.
Die Kirchensteuerämter der verschiedenen Diözesen erreichen Sie dann durch diese Links:
In ihrem jährlichen Wirtschaftsplan legt die Diözese Eichstätt transparent dar, wie sie die Einnahmen aus der Kirchensteuer sowie andere Erträge verwendet. Grundsätzlich soll die Kirchensteuer die Pastoral vor Ort und soziale Dienste finanzieren. Im Rahmen der Erstellung des Wirtschaftsplans wird anhand der strategischen Ziele sorgfältig abgewogen und vereinbart in welchem Umfang Mittel in bestimmte Zwecke fließen und im Anschluss die Einhaltung der Budgetvorgaben in mehreren Instanzen überwacht. Die Anlage der Mittel erfolgt nur noch ausschließlich im Rahmen der Anlagerichtlinien, d.h. entsprechend detaillierter Vorgaben zu Risiko, Rendite und Nachhaltigkeit.
Die Kirchensteuer ist keine „kirchliche“ Erfindung. Sie wurde im Laufe der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts von den einzelnen Staaten des Reiches in Deutschland der Kirche aufgedrängt.
In der Urkirche gab es den direkten Unterhalt der Apostel und Jünger durch die Gemeinde. In Israel gab es die Tempelsteuer, den Naturalzehnt, die Abgaben bei den vorgeschriebenen Opfern und Reinigungen. Im Mittelalter lebte die Kirche durch gestiftetes und erarbeitetes Vermögen, sowie von verliehenen oder weitergegebenen Rechten, daneben von Spenden und verschiedenen Formen von Abgaben. Bis zum 18. Jahrhundert bildete der Zehnt mehr als die Hälfte der kirchlichen Einkünfte. Die anderen Einnahmen kamen aus dem nicht unbeträchtlichen Grundbesitz der Kirche. Im Jahre 1803 wurden durch die Säkularisation fast alle Klöster aufgehoben und alle geistlichen Territorien und Güter gingen an die Fürsten über. Die deutsche Kirche wurde dadurch ihrer organisatorischen und wirtschaftlichen Existenzgrundlagen beraubt. Nach 1803 gab es nur noch das der Seelsorge dienende „eigentümliche Kirchengut“. Das befand sich fast ausschließlich auf der Ebene der einzelnen Gemeinden. Es umfaßte drei Arten von Vermögensträgern:
Für den Unterhalt der Bischöfe, der Domkapitel und der Seminare für den Priesternachwuchs war aber - wenigstens in Deutschland - kein Vermögen mehr vorhanden. Die entsprechende Vermögensmasse war 1803 samt und sonders der Säkularisation verfallen. Die einzelnen Staaten hatten dafür die Verpflichtung auf sich genommen, für die finanziellen Bedürfnisse dieser diözesanen Einrichtungen aufzukommen.
Die bis heute von den einzelnen Ländern als Rechtsnachfolgern jener säkularisierenden Staaten bewilligten Zuschüsse an Diözesen und Pfarreien für Personalkosten und Baulasten gehen also auf die Säkularisation zurück. Die Kirchensteuer kann man aber nicht unmittelbar darauf zurückführen.
Die Kirchensteuer hat andere Ursachen
Mit dem Beginn der Industrialisierung und dem Entstehen großer Städte wuchsen auch die finanziellen Aufgaben der Kirche. Es entstanden Diasporagemeinden. Die politischen Gemeinden konnten für den vielfach steigenden kirchlichen Bedarf nicht mehr angehalten werden, denn zur gleichen Zeit vollzog sich die langsame Trennung von politischer und kirchlicher Gemeinde. Während vorher die politische Gemeinde weitgehend viele kirchliche Aufgaben wahrnahm - fast immer die Last zur Erhaltung der Kirche - entfiel nun diese Mitbeteiligung mehr und mehr.
So wurde 1821 in Preußen, um den Fiskus nicht mit dem Unterhalt der Domkirchen zu belasten, die berüchtigte Kathedralsteuer für die Katholiken eingeführt. Jeder Sakramentenempfang wurde mit einer Abgabe besteuert. Trotz kirchlicher Proteste verfügte der preußische König 1825, dass diese Steuer solange einzutreiben sei, bis andere Einnahmequellen gefunden seien, die dem Staat keine neuen Ausgaben verursachen dürfen. Privatsache freilich waren für die deutschen Staaten im 19. Jahrhundert die Kirchen nicht. Die öffentliche Bedeutung der zwei großen christlichen Bekenntnisse wurde anerkannt.
Nach einem Zwischenzustand, in dem die Regierungen den Kirchen bestimmte Zuschüsse auf Zeit gaben, entschloss man sich im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts neben den Staatssteuern die Kirchensteuer einzuführen. Damit die Kirchen ihre öffentlichen Aufgaben wahrnehmen konnten, lieh der Staat ihnen seine Steuerhoheit. Er gab den Gemeinden das Recht, Kirchensteuer zu erheben. Für deren Eintreibung als öffentliche Abgaben stellte er seine Zwangsexekution zur Verfügung.
Die seit 1875 in einzelnen deutschen Ländern erfolgende Einführung der Kirchensteuer stieß zunächst auf den Widerstand der katholischen Kirche. Sie wollte es nicht zulassen, dass der Staat sich durch die Einführung der Kirchensteuer von den aus der Säkularisation herrührenden Zahlungsverpflichtungen freistellt und damit seine Wiedergutmachungspflicht auf die Kirchenmitglieder abwälzt. Der Widerstand blieb jedoch ohne Erfolg. Der Staat beschaffte auf diese Weise der Kirche Neueinnahmen, ohne selbst als Zahlender in Erscheinung treten zu müssen. Eine wichtige Neuerung im Verhältnis Staat und Kirche trat damit ein. Die bis dahin noch ziemlich selbstverständliche direkte finanzielle Fürsorge des Staates für die Kirchen wurde größtenteils abgelöst durch die Steuerzahlung der Kirchenmitglieder. Die Kirche erlangte dadurch wieder ihre finanzielle Selbständigkeit und ihre Unabhängigkeit vom Staat.
Dieses staatliche Hoheitsrecht auf Erhebung von Steuern wurde zunächst nicht allen Kirchengemeinden gegeben, und es sollte auch kein Recht auf Dauer sein. Die Kirchensteuer war vielmehr von ihrem Ursprung her nur als zusätzliche Hilfsquelle für besondere Aufgaben einer einzelnen Gemeinde gedacht. Doch aus dem Provisorium wurde, wie so oft in der Geschichte der Steuerfindung, eine feste Einrichtung. Die Gründe hierfür waren verschieden:
Der Staat wachte streng über dieses von ihm ausgeliehene Hoheitsrecht. Steuern durften grundsätzlich nur für Bedürfnisse der eigenen Gemeinde erhoben werden. Waren diese Bedürfnisse hoch, dann konnte vor der staatlichen Behörde ein entsprechend hoher Hebesatz beantragt werden. So kam es dazu, dass in der einen Gemeinde überhaupt keine Kirchensteuer erhoben wurde, in einer zweiten dagegen eine Steuer mit einem Hebesatz von 4 Prozent und in einer dritten eine mit einem Hebesatz von 22 Prozent. Reichere Kirchengemeinden durften ihren ärmeren Schwestergemeinden nicht ausgleichend zur Hilfe kommen. Das war staatlicherseits genauso verboten wie auch das kanonische Recht einen derartigen Ausgleich im Stiftungsvermögen nicht vorsah bzw. ausdrücklich untersagte. Allerdings sah der staatliche Gesetzgeber den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Kirchensteuerverband vor. So schlossen sich nach 1895 in Berlin alle protestantischen Gemeinden zu einem Ortskirchenverband zusammen. Die Einzelgemeinde gab das ihr vom Staat verliehene Hoheitsrecht an den Ortsverband ab.
In Bayern wurde die Kirchensteuer erst 1912 durch die sogenannte Kirchengemeindeordnung eingeführt. Bis zum ersten Weltkrieg kam man mit einer derartigen Regelung leidlich aus, danach aber nicht mehr. Jetzt wurden in allen deutschen Staaten die übergeordneten Kirchenbehörden, die bis dahin oft nur als staatliche Ämter für kirchliche Verwaltung angesehen wurden, aus der Verflechtung mit dem Staat herausgenommen und verselbständigt. Die Kirchenleitungen sahen sich neuen und schweren Aufgaben gegenüber, die einen erhöhten Geldbedarf mit sich brachten. Ein Finanzausgleich unter den Gemeinden wie auch zwischen Ortsgemeinden und Landeskirche bzw. Diözese wurde unabdingbar. Dafür gab es verschiedene Wege. Den einfachsten zeigte der Staat selbst auf. Im Zuge der 1919 / 20 durchgeführten Erhebung der Einkommensteuer als Reichssteuer entgingen den Ländern und Gemeinden wichtige Einnahmequellen. Man musste also einen Teil des der Reichskasse zugeflossenen Geldes wieder an die Länder und Gemeinden zurückleiten. Für diese Verteilung kam damals das Wort Finanzausgleich auf, das ja bis heute ein ständiger Zankapfel zwischen Bund und Ländern, bzw. Land und Gemeinden geblieben ist.
Gegenüber dem rationellen und technisch überlegenen modernen staatlichen Steuerrecht konnte das schwerfälligere und altmodische kirchliche Steuerrecht, das auf die finanzielle Selbstverwaltung der Gemeinden zugeschnitten war und zudem nach einem wenig beweglichen Veranschlagungssystem die Steuer berechnete, sich auf Dauer nicht halten. Schritt um Schritt wurde aus der alten Orts- eine Diözesankirchensteuer. War vorher die Gemeinde der Steuergläubiger, so rückte jetzt in diese Stellung die Diözese bzw. die jeweilige evangelische Landeskirche.
Entstehung der Kirchensteuerämter
Auch in der Zeit des Nationalsozialismus galten lange Zeit die festgelegten Regelungen. Es gab aber seitens der NS-Regierung Überlegungen, die Kirchensteuer in ein privatrechtliches Beitragssystem umzuwandeln. Der Krieg führte jedoch zu einer Zurückstellung dieses Vorhabens. Der nationalsozialistische Staat nahm aber trotzdem eine Änderung vor. Wäre diese damals nicht geschehen, gäbe es heute in Bayern keine Kirchensteuerämter.
Mit dem Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern der Bayer. Landesregierung vom 01.12.1941 wurde in Art. 8 Abs. 1 angeordnet, dass die Umlagen vom religionsgesellschaftlichen Steuerverband selbst festzusetzen, anzufordern und zu erheben sind. Die bisherige Praxis, Verwaltung, Festsetzung und Erhebung der Kirchenumlagen durch die Dienststelle der Reichsfinanzverwaltung, wurde mit Ablauf des 31.03.1942 eingestellt. In der Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern vom 01.12.1941 führt das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus und der Finanzen aus:
„Vom 1. April 1942 an obliegt die Festsetzung, Anforderung und Erhebung der Umlagen und der Umlagenvorauszahlungen einschließlich der nachzuholenden Beträge, ohne Rücksicht darauf für welchen Zeitraum sie geschuldet werden, den religionsgesellschaftlichen Steuerverbänden. Entsprechendes gilt für die Durchführung von Berichtigungen und Erstattungen.“
Mit Erlass des Reichsministeriums der Finanzen vom 30.01.1942 an die Oberfinanzpräsidenten München und Nürnberg wurden Einzelheiten hierzu festgelegt.
„Die Verwaltung der Kirchensteuern ( Veranlagung und Erhebung ) geht ab 1. April 1942 auf die religionsgesellschaftlichen Steuerverbände über.“
„Die Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagung der Kirchensteuern 1941 und 1942 und der folgenden Jahre werden den religionsgesellschaftlichen Steuerverbänden ebenfalls auf besonderen Mitteilungsblättern ( Karteiblättern ) mitgeteilt. Es versehen aber die religionsgesellschaftlichen Steuerverbände die Mitteilungsblätter ( Karteiblätter ) mit den Anschriften der ihnen steuerpflichtigen Personen.“
„Die Auswertung der Lohnsteuerbelege bleibt den religionsgesellschaftlichen Steuerverbänden selbst überlassen. Sie können die Belege und die dazugehörigen Urlisten in den Räumen der Finanzämter einsehen.“
„Die religionsgesellschaftlichen Steuerverbände haben dem Reich (dem Finanzamt) zu vergüten:
Die Einhebung der Kirchensteuern durch Arbeitgeber ( Kirchenlohnsteuer ) und durch die Finanzämter ( Kircheneinkommensteuer ) war damit beendet und auf die Kirchen übertragen.
Die sieben bayerischen Diözesen und die Evangelische Landeskirche Bayerns schufen deshalb Kirchensteuerämter. In Eichstätt gab am 8. Mai 1942 der damalige Ordinariatsdirektor, der spätere Bischof und Kardinal Dr. Joseph Schröffer, die Errichtung des Kirchensteueramtes Eichstätt rückwirkend zum 1. April bekannt.
Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 lebte das alte Kirchensteuerrecht wieder auf. Als nach dem Krieg die Auflösung der Kirchensteuerämter zur Diskussion stand, entschlossen sich die bayerischen Bistümer - im Unterschied zu den übrigen deutschen Diözesen - die Verwaltung der Kirchensteuer nicht wieder den Finanzämtern zu übertragen. Für die Weiterführung wurde vor allem geltend gemacht, dass die Kirchensteuerämter eine wichtige Kontaktstelle zu den Steuerpflichtigen darstellen.
Ein Service der Deutschen Bischofskonferenz: Fragen und Antworten rund um die Kirchensteuer