Dompropst Alfred Rottler leitet während der Vakanz des Eichstätter Bischofsstuhls das Bistum Eichstätt. Die aktiven Mitglieder des Eichstätter Domkapitels haben den Geistlichen zum Diözesanadministrator gewählt. Er übernimmt somit bis zur Ernennung eines neuen Bischofs durch den Papst kommissarisch viele Aufgaben von Bischof em. Gregor Maria Hanke. Dabei wird ihn Domkapitular Michael Alberter unterstützen, den er in einer seiner ersten Amtshandlungen zum Ständigen Vertreter des Diözesanadministrators ernannt hat.
Das ist derzeit unklar. Das Domkapitel hat eine Liste mit drei Kandidaten erstellt, die dem Vatikan übermittelt wurde. Der Papst entscheidet dann über die Ernennung des neuen Bischofs.
Das Domkapitel fungiert als Konsultorenkollegium und hat als solches den Diözesanadministrator gewählt, der die Diözese während der Vakanz leitet. Außerdem hat es drei Kandidaten für das Bischofsamt vorgeschlagen, deren Namen an den Vatikan weitergeleitet wurden.
Nach dem Eintritt des Bischofs in den Ruhestand endet automatisch das Amt des Generalvikars. Das ist im Kirchenrecht klar geregelt. Das bedeutet konkret:
Der Generalvikar verliert sein Amt mit dem Rücktritt des Bischofs.
Bis zur Wahl eines Diözesanadministrators durch das Domkapitel (innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt der Sedisvakanz) übernehmen die aktiven Mitglieder des Domkapitels diese Aufgabe kollegial.
Der Diözesanadministrator hat in einer seiner ersten Amtshandlungen Michael Alberter zum Ständigen Vertreter des Diözesanadministrators ernannt. Als solcher wird Alberter nun weiter die Aufgaben in der Leitung des Bischöflichen Ordinariats wahrnehmen, die üblicherweise dem Generalvikar zustehen würden - bis ein neuer Bischof im Amt ist.
Das Ordinariat wird also nicht führungslos, es gibt einen klaren personellen und rechtlichen Übergang.
Ja, laufende Prozesse werden weitergeführt. Es sind keine Änderungen vorgesehen.
Das Handeln des Diözesanadministrators unterliegt dem sogenannten Veränderungsverbot: Strukturell tiefgreifende oder richtungsweisende Entscheidungen dürfen während der Sedisvakanz nicht getroffen werden. Bereits begonnene Verfahren können fortgeführt werden, solange sie keine wesentlichen Veränderungen mit sich bringen.
Das Domkapitel hat eine Dreierliste mit geeigneten Kandidaten erstellt. Diese Liste wurde über den päpstlichen Nuntius (Boten des Papstes) an den Vatikan übermittelt. Der Papst kann daraus wählen oder auch einen Kandidaten aus anderen bayerischen Kandidatenliste bestimmen. Die Bayerische Staatsregierung hat laut Bayerischem Konkordat ein Einspruchsrecht gegen die Wahl. Erfolgt kein Einspruch, kann der Papst den neuen Bischof ernennen.
Laut Bayerischem Konkordat und den dazu gehörenden kirchenrechtlichen Ausführungsbestimmungen ist eine direkte Beteiligung der Laien oder anderen außerhalb des Konsultorenkollegiums - den aktiven Mitgliedern des Domkapitels - nicht vorgesehen.
Die Wahl kann sich über mehrere Monate hinziehen – das zeigen frühere Bischofsernennungen. Da Papst Leo jedoch bereits seit fast einem Jahr vom Rücktritt wusste, könnte der Prozess diesmal schneller verlaufen.
Die genauen Anforderungen sind kirchenrechtlich geregelt. Ein Bischof muss unter anderem:
Der Papst ist in seiner Entscheidung frei. Er holt über den päpstlichen Nuntius ausführliche Informationen über die Kandidaten ein. Diese Informationen werden dem Dikasterium für die Bischöfe vorgelegt. Ein Dikasterium ist eine Zentralbehörde der römischen Kurie, die der Leitung der katholischen Kirche dient. In Abstimmung mit dem Dikasterium für den Klerus und dem Glaubensdikasterium wird ein Vorschlag ausgearbeitet, den der Papst dann bestätigt oder verwirft.
Bevor der Papst den neuen Bischof ernennen kann, muss die Bayerische Staatsregierung ihre Zustimmung geben. Erfolgt kein Einspruch, ernennt der Papst offiziell den neuen Bischof von Eichstätt.
Nach der päpstlichen Ernennung muss der neue Bischof formell Besitz von seiner Diözese ergreifen. Dies geschieht in einer feierlichen Eucharistiefeier zur Amtseinführung, in der Regel innerhalb von zwei Monaten. Bei dieser Feier legt der neue Bischof dem Domkapitel sein päpstliches Ernennungsschreiben vor. Falls der neue Bischof noch keine Bischofsweihe empfangen hat, wird er in diesem Gottesdienst auch zum Bischof geweiht.