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Recht auf Erteilung des Religionsunterrichts

BayEUG Art. 46 (Abs. 3):

(3) An den Volksschulen und Volksschulen für Behinderte können die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften bestellten Religionslehrer den gesamten Religionsunterricht erteilen.

Kommentar:

„Um von diesem Recht Gebrauch zu machen, genügt eine Erklärung gegenüber dem Schulleiter. Natürlich kann nicht der einzelne Religionslehrer bestimmen, ob und inwieweit er den gesamten Religionsunterricht selbst geben möchte. Dies wäre allenfalls dann möglich, wenn an einer Schule nur ein einziger von der Kirche bestellter Religionslehrer tätig ist. In der Regel wird den Religionsunterricht im Rahmen des Pflichtstundenmaßes der einzelnen kirchlichen Religionslehrer der zuständige Ortspfarrer einteilen und die Erklärung gegenüber dem Schulleiter abgeben. Diese Erklärung ist verbindlich und bindet sowohl den Schulleiter als auch die in Frage kommenden kirchlichen Religionslehrer, zu denen natürlich auch der Pfarrer selbst zählt. Reichen Pfarrer und andere kirchliche Lehrkräfte nicht aus, sind weltliche Lehrerinnen und Lehrer heranzuziehen, die unabdingbar die Missio Canonica (...) besitzen müssen und sich bereit erklären, den Religionsunterricht zu erteilen.“

aus: Bayerische Schule 2/95, S. 56

 

BV Art 136 Abs. 3

(3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Verpflichtung der Kirche

Aus dem Recht der vorrangigen Unterrichtserteilung ergibt sich für die Kirche die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ein zu Beginn eines Schuljahres übernommener Unterricht auch während des ganzen Schuljahres durch im Kirchendienst stehende Lehrkräfte gehalten wird. Eine Vertretung kirchlicher Religionslehrkräfte durch staatliche Lehrkräfte ist allenfalls nur kurzfristig (nicht mehr als höchstens 2 Wochen) und nur insoweit vertretbar, als dem Staat keine Kosten (z. B. Mehrarbeitsvergütung, Fahrtkosten) entstehen.

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