Zum Inhalt springen

Notengebung

Leistungsnachweis/Notengebung

BayEUG Art. 52 Abs. 1 (Nachweise des Leistungsstands)

(1) Zum Nachweis des Leistungsstands erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe sowie der einzelnen Fächer. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage.

 

LDO § 3 Abs. 1-6 (Unterricht)

(1) Die Lehrkraft ist bei ihrem Unterricht an die geltenden Lehrpläne und Stundentafeln gebunden. Sie achtet auf eine gleichmäßige Verteilung des Lehrstoffs und der schriftlichen Leistungserhebung über das Schuljahr. Die Schulaufsichtsbehörde oder der Schulleiter kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, dass die Lehrkraft einen Plan hierüber schriftlich ausarbeitet und Nachweise über den behandelten Lehrstoff erstellt.

(2) Die Lehrkraft muss sich sorgfältig auf den Unterricht vorbereiten. Sie hat dafür zu sorgen, dass die für die jeweilige Unterrichtsstunde benötigten Lehrmittel rechtzeitig bereitstehen.

(3) Die Lehrkraft überprüft, ob die Lernziele erreicht worden sind und die Schüler den Lehrstoff in der Schule und zu Hause verarbeitet haben. In einer der jeweiligen Altersstufe der Schüler angemessenen Weise überwacht sie die Heftführung kontrolliert die Schülerarbeiten und wirkt durch regelmäßige Korrekturen auf die Beseitigung von Mängeln hin.

(4) Um eine Überlastung der Schüler zu vermeiden, bleiben die Lehrkräfte jeder Klasse untereinander in Fühlung und beraten das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit.

(5) Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sichergestellt sein.

(6) Über die Leistungen der Schüler führt die Lehrkraft Aufschreibung, die beim Ausscheiden oder bei längerer Dienstverhinderung dem Schulleiter zur Weitergabe an den Nachfolger oder Vertreter zugänglich zu machen sind. Unbeschadet der Verpflichtung zur Eintragung der Leistungsbewertungen in den Notenbogen oder vergleichbare Unterlagen hat die Lehrkraft ihre Aufschreibungen mindestens zwei Jahre nach Ablauf des Schuljahres aufzubewahren und auf Anforderung dem Schulleiter Einsicht zu gewähren oder ihm die Aufschreibung zu übergeben.

 

Die gesetzlichen Regelungen im Überblick:

In der Grundschule

Probearbeiten müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben. Sie dürfen nicht angekündigt werden.

In der 1. Jahrgangsstufe werden keine Probearbeiten geschrieben, sondern Leistungserhebungen in geringerem Ausmaß durchgeführt. Sie sollen vom Schüler weniger als Kontrolle, sondern mehr als Anreiz empfunden werden. In der Jahrgangsstufe 2 werden Probearbeiten nicht mit Noten beurteilt, sondern mit Bemerkungen versehen, die den Leistungsstand des Schülers beschreiben.

Grundsätze für die Leistungserhebung

  • Die Leistungsanforderungen müssen dem Lehrplan entsprechen und dem Fach sowie der Jahrgangsstufe angemessen sein.
  • Der Lehrstoff muss genügend vorbereitet sein.
  • Die Leistungen müssen vom Schüler selbstständig erbracht werden; gemeinschaftliche Leistungen in den praktischen/musischen Fächern sind aber nicht auszuschließen.
  • Schriftliche Leistungen müssen unter Aufsicht geschrieben werden.
  • Die Leistungen in den einzelnen Fächern müssen in angemessenen Abständen erhoben werden (Art. 2 (1) BayEUG), möglichst gleichmäßig verteilt.
  • Die Zahl der Leistungserhebungen soll nach Möglichkeit für alle Schüler gleich sein. Dies gilt auch für mündliche Leistungserhebungen. Der Lehrer kann aber in pädagogischer Verantwortung hiervon abweichen, wenn es zur Beurteilung einzelner Schüler geboten erscheint.
  • An einem Tag darf nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden.

Hinweis:

Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung München, Handreichung zur Ermittlung und Beschreibung von Schülerleistungen in der Grundschule, Donauwörth 8 1999 (Bezug durch Verlag Ludwig Auer, Postfach 1152, 86601 Donauwörth)

Nachholarbeiten für Schüler, die den "regulären Termin" entschuldigt versäumt haben, gibt es in der Volksschule nicht. Kann jedoch der Leistungsstand eines Schülers wegen nicht zu vertretenden Versäumnissen nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen der Probearbeit anordnen.

Erkrankung während der Probearbeit sofort Lehrkraft melden. Diese kann unverzüglichen Arztbesuch und Attest verlangen. Bei offensichtlicher Erkrankung (z. B. Ohnmacht, Allergieanfälle, Erbrechen usw.) keine Bescheinigung des Arztes nötig. Nachträgliche Meldung einer Erkrankung kann nicht anerkannt werden!

Probearbeiten in Parallelklassen nur möglich, wenn in diesen Klassen auf Grund eines gemeinsam erstellten Klassenlehrplanes der gleiche Unterrichtsstoff (zur gleichen Zeit) behandelt wird. Der Schulleiter darf Fragestellungen, die nicht im Unterricht der Klasse behandelt wurden, nicht in die Probearbeiten einfügen.

Unterschleif

Bei Benutzung unerlaubter Hilfen und bei Versuch (auch Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel ist Versuch): Abnahme der Arbeit und Bewertung mit Note 6 möglich. Allerdings müssen die Voraussetzungen für einen Unterschleif eindeutig nachweisbar sein. Solche Arbeiten einzubeziehen und für die einzelnen Schüler eine Wiederholung anzusetzen ist nicht zulässig. Dem unerlaubt helfenden Mitschüler ist kein Unterschleif anzulasten. Abnahme der Arbeit und Bewertung mit Note 6 ist also hier nicht möglich; doch kann eine Ordnungsmaßnahme in Betracht gezogen werden.

Bewertung

Aufgabe des Schulleiters: Achten und Hinwirken auf einheitliche Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe. Analyse deutlicher Bewertungsunterschiede und durch Besprechung mit den Lehrkräften Hinwirken auf ein einheitliches Bewertungsniveau. Dies gilt besonders für das Übertrittsverfahren.

Änderung der Bewertung/Annulierung durch den Schulleiter

Hält der Schulleiter die Änderung einer Note für erforderlich, ohne ein Einverständnis mit der Lehrkraft hierüber erzielen zu können, so entscheidet die Lehrerkonferenz. Der Schulleiter kann eine Probearbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war. Der Schulleiter kann jedoch nicht verlangen, dass die Lehrkraft Zeugnisnoten nur streng arithmetisch bildet.

Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens.

Für Schüler mit gutachtlich festgestellter Legasthenie gilt u. a.:

- Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen in allen Fächern ist Zeitzuschlag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit möglich; Dauer richtet sich nach Art und Ausmaß der Störung und wird auf Empfehlung der fachlich zuständigen Lehrkraft vom Schulleiter festgelegt.
Weitere Hilfen: zusätzliches Vorlesen einer Aufgabe; statt schriftliche nur mündliche Leistungsfeststellung, Verwendung technischer Hilfsmittel, z. B. Computer.

Für Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) gilt:

- Bei anderen Probearbeiten ist die fehlerhafte Rechtschreibung zu kennzeichnen, jedoch nicht in die Bewertung einzubeziehen.

- Bei der Bewertung schriftlicher Leistungsfeststellungen auch in anderen Fächern (als Deutsch und Fremdsprachen) darf die mangelnde Rechtschreibleistung nicht in die Notengebung einfließen.

Nicht erbrachte Leistungen ohne Verschulden des Schülers (z. B. Krankheit, Beurlaubung) werden nicht bewertet. Hat sich ein Schüler nachweislich vor einer Probearbeit gedrückt, kann dafür die Note 6 gegeben werden.

Notenspiegel soweit sie erstellt werden, müssen Schülern und Eltern zugänglich gemacht werden.

Einsichtnahme

Nach Bewertung umgehende Rücksprache an Schüler zur Einsichtnahme und zur Besprechung. Ausgabe zwecks Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten möglich, auf deren Verlangen sogar Pflicht.

Aufbewahrung bis Schuljahresende (an der Grundschule).

Diözesane Schulen: Wertebewusst erziehen und bilden

Die Diözese Eichstätt ist Trägerin von 6 diözesanen Schulen, die vormals alle in Ordensträgerschaft standen. Damit greift die Diözese eine reiche Tradition kirchlicher Bildungsarbeit auf und entwickelt die ordensgeprägten Schulleitbilder fort. mehr...

Termine

Derzeit kein Kalendereintrag vorhanden