Die Diözese Eichstätt ist Trägerin von 6 diözesanen Schulen, die vormals alle in Ordensträgerschaft standen. Damit greift die Diözese eine reiche Tradition kirchlicher Bildungsarbeit auf und entwickelt die ordensgeprägten Schulleitbilder fort. mehr...
Abmeldung vom Religionsunterricht
Vgl.: Art. 46 (4) BayEUG,§15 (2) VSO, § 22 (2) SVSO
Die gesetzlichen Regelungen im Überblick
Abmeldung
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. Die Abmeldung muss spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn schriftlich durch die Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung erfolgen. Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr. Eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Was wichtige Gründe sind, entscheidet der Schulleiter. Wichtig im Sinn der Bestimmung ist der Grund, wenn er unmittelbaren Bezug zu religiösen, ethischen und weltanschaulichen Einstellungen des Schülers oder der Erziehungsberechtigten hat.
Keine Informationspflicht der Schule an die Erziehungsberechtigten mit dem Hinweis, dass sie ihr Kind vom Religionsunterricht abmelden können.
Zeugnisnote wird auch dann nicht erteilt, wenn der Schüler erst während des Schuljahres ausgeschieden ist.
Teilnahmepflicht am Ethikunterricht besteht für jeden Schüler, der vom Religionsunterricht abgemeldet wurde, jedoch nicht für Schüler mit neuapostolischem, altkatholischem, russisch-orthodoxen, israelitischem Bekenntnis und Sieben-Tagen-Adventisten, wenn sie einen regelmäßigen und durch eine fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkraft gehaltenen Unterricht, auch außerhalb der Schule, besuchen.
Noten, die in einem solchen Religionsunterricht erteilt werden, sind in die Schulzeugnisse zu übernehmen. Etwaige Bedenken der Schule gegen die Notengebung im Einzelfall ist ebenso nachzugehen, wie das bei jedem anderen ordentlichen Lehrfach veranlasst wäre.
Erneute Teilnahme an einem Religionsunterricht: frühestens nach Ablauf eines vollen Schuljahres nach der Abmeldung von dem vorher besuchten Religionsunterricht.
Ökumenischer Religionsunterricht widerspricht den Intentionen der beiden großen Kirchen, den Kirchenverträgen und der Verfassung. Seelsorger und Schulleiter, die einen solchen Unterricht planen und durchführen, können zur Verantwortung gezogen werden. Nicht gemeint ist der von beiden Kirchen angestrebte konfessionell-kooperative Religionsunterricht sowie gegenseitige und zeitweilige Aushilfe bei Erkrankung und Beurlaubung.
Hinweis: Die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht, Würzburg/ Hannover 1998
Diözesane Schulen: Wertebewusst erziehen und bilden
Termine
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- Montag, 25. November
- 15.30 UhrSexuelle Bildung in der GrundschuleOrt: Schulabteilung, Eichstätt
- Dienstag, 26. November
- 16.00 UhrKollegiale Beratung "offenes Ohr"Ort: Online-Veranstaltung
- Donnerstag, 28. November
- 09.00 UhrKonfesionssensibel unterrichten - wie geht das?Ort: Evang. Gemeindehaus Treuchtlingen