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11.06.2021

Aktuelle Lockerungen im Freistaat betreffen auch kirchliches Leben

Bild: pixabay

Zu Beginn der Woche trat eine neue staatliche Verordnung zum Infektionsschutz in Kraft, die auch Konsequenzen für das Leben der Pfarrgemeinden und kirchlichen Gemeinschaften hat.

Viele Gläubige freuen sich darüber, dass Verbot des Gemeindegesangs aufgehoben wurde. Bei Gottesdiensten im Freien ist es fortan nicht mehr erforderlich, dass eine Maske getragen wird. In der entsprechenden Verordnung des Freistaats hieß es auch, dass Geimpfte und Genesene auf den weiterhin gebotenen Mindestabstand von 1,50 Metern verzichten könnten. Auch die Diözese Eichstätt hatte dies zuletzt in einer eigenen Pressemitteilung darauf hingewiesen. Das Dekanatsbüro Neumarkt teilte nun jedoch mit, dass dies nicht bei allen Gottesdiensten in der Region verwirklicht werden kann. In einem Schreiben an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beiden Dekanate Neumarkt und Habsberg hieß es: "In der Praxis wird es jedoch nicht überall an den Kirchentüren möglich sein, dass die ehrenamtlichen Ordner- und Willkommensdienste Impf- und Genesenennachweise überprüfen. Es empfiehlt sich daher vorerst noch, am errechneten Platzangebot und am Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Haushalten festzuhalten." Vielerorts werden also auch am kommenden Sonntagen Geimpfte und Genesese gebeten, sich an die bisher vertrauten und bewährten Abstands- und Hygienemaßnahmen für die Feier von Gottesdiensten zu halten. Dekanatsreferent Christian Schrödl bittet in diesem Fall vor Ort um Verständnis.

In der Mitteilung verwies das Dekanatsbüro auch auf die Veränderungen im Bereich der außerschulischen Bildungsarbeit:
* Grundsätzlich muss für alle Angebote der Erwachsenenbildung, der Jugendarbeit oder der Sakramentenkatechese ein Hygieneschutzkonzept vorliegen.
* Der Mindestabstand von 1,50 Metern muss eingehalten werden.     
* Eine Maskenpflicht gilt dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, vor allem in den sogenannten "Verkehrs- und Begegnungsbereichen" (Treppenhaus, Aufzug, Eingangsbereich, Vorraum etc.). Die Diözese Eichstätt hatte außerdem dazu aufgerufen, auf geselliges Beisammensein von Gruppen noch zu verzichten. Bei Fragen zur Vorbereitung und Durchführung von konkreten Angeboten sollten sich die Verantwortlichen an die Geschäftsstelle der KEB Neumarkt (Tel.: 0 91 81 / 98 98, E-Mail: info(at)keb-neumarkt(dot)de) bzw. an die Katholische Jugendstelle Neumarkt (Tel.: 0 91 81 / 25 47 83, E-Mail: jugendstelle.nm(at)bistum-eichstaett(dot)de) wenden.

Zur Prrobe von Kirchenchören verwies das Dekanatsbüro in seinem Schreiben auf den aktuellen Verordnungstext, in dem es heißt: "Bei musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles richtet sich die Höchstzahl der Teilnehmer nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes, bei dem der nach dem Rahmenkonzept der Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Gesundheit und Pflege vorgegebene Mindestabstand zuverlässig eingehalten werden kann." Chöre könnten ab sofort wieder proben, müssten sich aber an das entsprechende Rahmenkonzept der Staatsregierung halten.


Schreiben des Dekanatsbüros