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29.04.2020

Strenge Auflagen für öffentliche Gottesdienste – Gemeinden dürfen sich wieder zur Feier der Eucharistie versammeln

Person desinfiziert sich die Hände in einer Kirche

Unter strengen Hygienevorschriften werden im Bistum Eichstätt ab dem 4. Mai wieder öffentliche Gottesdienste möglich sein. pde-Foto: Geraldo Hoffmann.

Eichstätt. (pde) – Ab Montag, 4. Mai, sind öffentliche Gottesdienste in den Kirchen grundsätzlich wieder möglich. Allerdings müssen die Pfarreien und Gottesdienstgemeinden strenge Auflagen berücksichtigen. Ein von den bayerischen Bischöfen gemeinsam erarbeitetes Sicherheitskonzept wurde von der bayerischen Staatsregierung genehmigt und von Generalvikar Pater Michael Huber für das Bistum Eichstätt in Kraft gesetzt.

Einen zentralen Raum in den Regelungen nimmt die Wahrung des Abstandsgebotes und der Hygienevorschriften ein. So muss zwischen den einzelnen Gottesdienstteilnehmern ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden. Dadurch kann in der Regel nur jede zweite oder dritte Bankreihe belegt werden. Für jede Kirche muss die Pfarrei vor Ort nun einen entsprechenden Sitzplan anfertigen, der schließlich auch die Höchstbesucherzahl in dieser Kirche beschreibt. Um Überbelegungen zu vermeiden wird es in zahlreichen Pfarreien nötig sein, ein Anmeldeverfahren für den Besuch der Gottesdienste einzuführen.
Während des Gottesdienstes müssen alle Anwesenden einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Von dieser Pflicht sind lediglich diejenigen entbunden, die gerade sprechen, etwa weil sie ein Gebet, eine Lesung oder eine Fürbitte vortragen. Gemeindegesang ist nur sehr reduziert möglich, da insbesondere beim Singen ein besonderes Risiko durch Tröpfcheninfektion vorliegt. Die Begleitung durch die Orgel, oder andere Instrumente ist möglich, jedoch nicht durch Chöre oder Blasinstrumente aller Art. Im Gottesdienst werden keine Gesangbücher oder Liederzettel verteilt, das „Gotteslob“ müssen die Gläubigen selbst mitbringen. Der Einsatz von Kirchenchören und Chorproben sind bis zum 31. August untersagt.

Die Gemeinden vor Ort legen einen getrennten Eingang und Ausgang für die Kirchen fest und bringen entsprechende Bodenmarkierungen an. Durch einen Ordnerdienst und entsprechende Eingangskontrollen müssen die Gemeinden gewährleisten, dass die ermittelte Aufnahmekapazität der Kirche eingehalten wird und die Höchstzahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer nicht überschritten wird. Die Kirchentüren stehen während des Gottesdienstes offen, damit niemand die Türklinken oder -griffe berühren muss. Handdesinfektionsmittelspender sollen am Eingang bereit stehen.

Zu jedem Zeitpunkt des Gottesdienstes sind die Abstandsregelungen zwischen den Anwesenden einzuhalten, auch bei denjenigen, die einen liturgischen Dienst ausüben, also beispielsweise den Ministrantinnen und Ministranten. Der Friedensgruß durch Handreichung oder Umarmung muss unterbleiben. Kelchkommunion ist dem Priester vorbehalten, Mundkommunion ist ausdrücklich untersagt. Bei der Austeilung der Kommunion müssen die Kommunionspender eine ganze Reihe spezieller Hygienevorschriften beachten. Auch die Gläubigen müssen, wenn Sie zur Kommunion herantreten, den Mindestabstand von zwei Metern einhalten. Auch für die im Gottesdienst verwendeten liturgischen Geräte gibt es genaue Reinigungs- und Hygienevorschriften.

Damit es beim Ausgang keinen Stau gibt, müssen die Gottesdienstteilnehmer die Kirche Bankreihe für Bankreihe verlassen und werden dazu in der Regel durch Ordner aufgefordert, nach jedem Gottesdienst muss eine gründliche Reinigung der Bankreihen erfolgen. 

Erstkommunionfeiern und Trauergottesdienste möglich – Firmungen sind abgesagt

Die nun erlassenen Regeln gelten grundsätzlich für alle Arten von Gottesdiensten. Auch Trauergottesdienste sind unter Beachtung der entsprechenden Abstands- und Hygienerichtlinien wieder möglich. Für Beerdigungen gelten jedoch weiter die entsprechenden Bestimmungen für Bestattungen, bei denen unter anderem eine Obergrenze von 15 Personen aus dem engsten Familienkreis gilt. 

Auch Gottesdienste im Freien sind nun wieder möglich, allerdings gilt hier eine Obergrenze von 50 Personen. Nicht möglich ist die Fronleichnamsprozession in der üblichen Form einer öffentlichen Prozession.

Abgesagt wurden vom Bistum Eichstätt nun auch alle bis zum Jahresende geplanten Firmungen. Erstkommunionfeiern sind grundsätzlich möglich, müssen jedoch im Einzelfall durch das Bischöfliche Generalvikariat genehmigt werden. Auf Antrag kann auch die feierliche Spendung der Taufe und des Sakramentes der Ehe ermöglicht werden.

Weiter Livestreams von Gottesdiensten

Gläubige, denen der Besuch des Sonntagsgottesdienstes auch aufgrund der hohen Auflagen nicht möglich ist, wurden bereits am 18. März von der Sonntagspflicht entbunden. Die entsprechende Dispens gilt bis auf Weiteres. Das Bistum Eichstätt wird insbesondere für diese Gläubigen in den nächsten Wochen und Monaten verstärkt Gottesdienste per Livestream übertragen. Sonn- und Feiertagsgottesdienste werden voraussichtlich bis Ende Juni aus der Eichstätter Schutzengelkirche übertragen und können über die Internetseite des Bistums Eichstätt und die sozialen Medien der Diözese verfolgt werden. Auch das Internetangebot „Hoffnungsfunken“ wird zunächst bis Pfingsten weiter geführt. 

Im Original: Das Schutzkonzept der bayerischen Diözesen mit den besonderen Regelungen für das Bistum Eichstätt
Pastorale Erläuterung "Liturgie mit Pandemie - eine Anregung für Mitfeiernde" des Fachbereichs Liturgische Bildung