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08.03.2021

Änderung der infektionsschutzrechtlichen Lage: Auswirkungen für kirchliches Leben

Foto: pixabay

Neumarkt/Habsberg (dbnm) - In der vergangenen Woche hat die Politik auf Bundes- und Landesebene eine von Stufenplänen abhängiges Infektionsschutzrecht beschlossen. Dies hat auch Konsequenzen für das kirchliche Leben.

In einer Rundmail informierte das Dekanatsbüro die Mitarbeiter im Dekanat über die neue Situation seit dem 8. März 2021. Gleich zu Beginn des Schreibens wies Dekanatsreferent Christian Schrödl darauf hin, dass sich bei der Feier von Gottesdiensten bis einschließlich 28. März 2021 nichts ändern werde.

Vorgeschrieben seien weiterhin Hygieneschutzkonzepte, das Einhalten der Maskenpflicht und das Verbot des Gemeindegesangs. Gottesdienste, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichten, seien auch weiterhin untersagt.  Wenn mit einer Auslastung der Kapazitäten zu rechnen ist, sei die Teilnahme am Gottesdienst nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Dekanatsreferent Schrödl wandte sich an die Pfarreien: "Sollte gerade diese Regelung über den 28.3.2021 Bestand haben, würde dies in zahlreichen Pfarreien auf eine Anmeldung zu den Kar- und Ostergottesdiensten hinauslaufen."

Schrödl informierte die Mitarbeiter darüber, dass ab sofort im Freistaat Bayern fortan keine grundsätzlichen Ausgangsbeschränkungen mehr gelten. Die Menschen müssten nun also keinen Grund mehr für das Verlassen des Hauses vorweisen können. Nach den staatlichen Regelungen unterliegt nun auch das ehrenamtliche Engagement - unabhängig vom jeweiligen Inzidenzwert in einem Landkreis - keinerlei Einschränkungen mehr. Allerdings verwies Schrödl auf das derzeit noch geltende diözesanweite Verbot von Pfarrgemeinderats- und Kirchenverwaltungssitzungen und Präsenztreffen anderer Gremien. Auch das Verbot nicht-anlassbezogener Chorproben gelte weiterhin. Veranstaltungen wie Konzerte, Feste oder Kaffeerunden jedoch seien auch in nächster Zeit noch nicht erlaubt.

Nach der aktuellen Verordnungslage werden Landkreise und kreisfreien Städte nun nach dem Inzidenzwert unterschieden. Liegt der Inzidenzwert bei über 100 (wie derzeit im Landkreis Amberg-Sulzbach), gelten strengere Regelungen, liegt der Inzidenzwert bei 35 bis 100 werden einige Regelungen gelockert (wie derzeit in den Landkreisen Neumarkt i.d.OPf. und Nürnberger Land). Für den Landkreis Amberg-Sulzbach etwa gelte eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr - auch für die Teilnahme an Gottesdiensten. Sollte diese Regelung auch über den 28. März 2021 hinaus Gültigkeit besitzen, müssten die Pfarreien dies auch bei der Planung der Gottesdienstzeiten an den Kar- und Ostertagen berücksichtigen. Außerdem sind dort  Angebote der außerschulischen Bildung wie etwa Erwachsenenbildung, die Jugendarbeit oder die Sakramentenvorbereitung in Präsenzform derzeit nicht erlaubt.

Für die Landkreise Neumarkt i.d.OPf. und Nürnberger Land wurde verfügt, dass die außerschulische Bildung in Präsenzform ab 15.3.2021 unter Einhaltung eines Schutz- und Hygienekonzeptes wieder möglich ist. Auch Pfarrbüchereien könnten unter bestimmten Schutz- und Hygieneauflagen wieder öffnen. Schrödl wies in der Rundmail allerdings auch daraufhin, dass bei einer Verschlechterung der pandemischen Lage in einzelnen Landkreisen jederzeit wieder Verschärfungen vorgenommen werden müssten. Zur besseren Übersicht hat das Dekanatsbüro Neumarkt wieder die Übersicht "Was ist möglich?" mit den Konsequenzen der neuen infektionsschutzrechtlichen Lage für das kirchliche Leben aktualisiert.


"Was ist möglich?" - aktuelle Zusammenstellung des Dekanatsbüros (8.3.2021)

12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5.3.2021