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06.09.2021

Gute Nachricht: Maskenpflicht im Gottesdienst wird gelockert

Bild: pixabay

Die neuesten infektionschutzrechtlichen Vorgaben haben auch Einfluss auf den Hygieneschutz in den Gottesdiensten. Das Dekanatsbüro hat hierzu die Mitarbeiter im Dekanat nun eigens informiert.

In einer Rundmail an die Haupt- und Ehrenamtlichen in den Dekanaten Neumarkt und Habsberg wies Dekanatsreferent Christian Schrödl, dass fortan bei der Feier von öffentlichen Gottesdiensten grundsätzlich eine Personenobergrenze entfallen könne, wenn die Einhaltung der 3G-Rgeln eingehalten werde. In einem eigenen Schreiben betonte der Eichstätter Generalvikar  Pater Michael Huber MSC, dass die bayerischen (Erz-)Diözesen dies aber nicht für die Feier der üblichen Werk-, Sonn-  und Feiertagsgottesdienste empfehlen würden. Allerdings könne fortan, hieß es im Newsletter des Dekanatsbüros, der Mundschutz am Platz abgenommen werden, sofern der Mindestabstand von 1,50 Meter zu Personen anderer Haushalte eingehalten sei. Besonders erfreulich sei, dass der Gesang nun auch ohne Maske wieder möglich sei. 

Schrödl wies außerdem dauaf hin, dass in der außerschulischen Bildungsarbeit die 3G-Regel Anwendung findet. Bei Erwachsenenbildung, Mutter-Kind-Gruppen, Jugendarbeit und Sakramentenvorbereitung in Gruppen könnten in geschlossenen Räumen nur Geimpfte, Genesene und Getestete teilnehmen. Der Veranstalter müsse dies auch kontrollieren. Allerdings gilt die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nicht bei Schülern und noch nicht eingeschulten Kindern. In der Rundmail des Dekanatsbüros wurde eigens noch einmal auf die Überprüfung der Impf-, Genesenen- und Testzertifikate eingegangen.

Für die Gremienarbeit gilt, dass im Gebäudeinneren die Mindestabstände von 1,50 Metern eingehalten werden sollten. Die Maske könne dann am Platz abgenommen werden. Eine Anwendung der 3G-Regel auf kirchliche und Vereinsgremien lege, so Schrödl, die neues Verordnung nicht nahe. Bei Veranstaltungen gelte in geschlossenen Räumen jedoch genrerell eine Pflicht zur Einhaltung der 3G-Regel. Der Veranstalter sei verpflichtet, die Nachweise zu kontrollieren. Auch für den Einsatz von Chören im Gottesdienste gelte, so hieß es im Schreiben des Generalvikars, diese Regelung.


14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1.9.2021

Schreiben von Generalvikar Pater Michael Huber MSC vom 3.9.2021