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03.05.2021

Beerdigungen zu Corona-Zeiten: Klarstellung zur Höchstzahl der Teilnehmer

Foto: pixabay

Eichstätt (pde) – Aktualisierte Informationen zu den aktuell gültigen Regelungen bei Bestattungen hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in einem Schreiben erläutert, welches unter anderem an die Kirchen gerichtet ist und vom Generalvikariat an die Pfarrämter der Diözese weitergeleitet wurde.

Demnach gibt es für die Teilnehmerzahl an kirchlichen Beerdigungsfeiern keine grundsätzliche Beschränkung der Höchstteilnehmerzahl mehr. Allerdings kann die Anzahl der zulässigen Personen aufgrund anderweitiger Regelungen eingeschränkt sein.

Wie das Ministerium betont, gelten für die Durchführung von Bestattungen in Regionen mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 weiterhin die allgemeinen Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften. Bei einer Inzidenz über 100 ist die Höchstteilnehmerzahl bei Zusammenkünften anlässlich von Todesfällen im Freien und in Gebäuden zwar grundsätzlich auf maximal 30 Personen beschränkt, allerdings gilt für „Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen“ hier eine Ausnahme. Konkret bedeutet das, dass bei kirchlichen Beerdigungen diese Obergrenze nicht grundsätzlich gilt, sondern auch hier die Regelungen für Gottesdienste angewendet werden können.

Zu diesen Regelungen gehört, dass es von Seiten des „Trägers der Örtlichkeit“, also des Friedhofs oder der Kirche, ein Schutz- und Hygienekonzept gibt. Darin ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen sichergestellt wird, wie der einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den anwesenden Personen gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang kann der Träger des Friedhofs beispielsweise auch eine Obergrenze der aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zugelassenen Teilnehmer festlegen. Das Rundschreiben des Gesundheitsministeriums betont dabei ausdrücklich, dass dieses Konzept die Höchstteilnehmerzahl im Hinblick auf die Gegebenheiten vor Ort auch im Freien einschränken könne, jedoch auch die berechtigten Interessen der Angehörigen an einer angemessenen und würdigen Durchführung der Beerdigung berücksichtigen müsse.

Neben dem für die Örtlichkeit individuellen Schutz- und Hygienekonzept gelten für alle Besucher, die nicht demselben Hausstand angehören die bekannten Abstandsregeln von 1,5 Meter, die FFP2-Maskenpflicht und das Verbot des Gemeindegesangs.

Die für Gottesdienste und andere kirchliche Bereiche jeweils aktuell geltenden Regelungen sind unter www.bistum-eichstaett.de/corona-virus zu finden.