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Häufige Fragen zu den Pastoralräumen

Warum war eine Neuordnung überhaupt notwendig?

Aufgrund der gesellschaftlichen und kirchlichen Veränderungen mussten die alten Strukturen überprüft werden. Für die neuen Herausforderungen, die sich der Kirche stellen, waren die bisherigen Pfarrstrukturen nicht mehr passend. Auch die rückläufigen Katholikenzahlen und rückläufigen Ressourcen im finanziellen und personellen Bereich machen es notwendig sich neu aufzustellen.

Müssen Kirchen oder Pfarrheime/Pfarrbüros geschlossen werden?

Die Neuordnung hat nicht das Ziel, Gebäude zu schließen oder zu verkaufen. Es kann aber prinzipiell nicht ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen notwendig werden kann, sich aus verschiedensten Gründen von etwas zu verabschieden oder zu trennen, was nicht mehr erhalten werden kann.

Werden wir vor Ort noch einen Sonntags-Gottesdienst haben?

Die Heilige Eucharistie ist Quelle und Höhepunkt des kirchlichen Lebens. Deshalb sieht die Neuordnung vor, dass weiterhin Sonntagsgottesdienste in allen Pfarrkirchen gefeiert werden können, besonders dort, wo eine große Beteiligung der Gläubigen gegeben ist.

Werden wir weiterhin einen Pfarrer haben?

Schon lange „hat“ nicht jede Pfarrei einen eigenen Pfarrer vor Ort. Es gibt in manchen Pastoralräumen aber noch mehrere installierte Pfarrer. In jedem Pastoralraum wird es langfristig nur einen Pfarrer geben, der der Leiter eines Pastoralteams ist. Dieses Team setzt sich gewöhnlich aus weiteren priesterlichen Mitarbeitern wie Pfarradministratoren, Pfarrkuraten, Kaplänen, Diakonen, Gemeindereferentinnen- und referenten zusammen.

Was ist der Unterschied zwischen „Pastoralraum“ und „Pfarrverband“?

Pastoralraum ist die Bezeichnung für die derzeit 74 territorialen Bereiche im Bistum Eichstätt, in denen in der Regel mehrere Pfarreien zusammengefasst sind.

Pfarrverband ist die Bezeichnung für die pastorale Organisationsform innerhalb eines Pastoralraumes.

Wer leitet den Pfarrverband? Wo wird künftig der Sitz des Pfarrers sein?

Der Pfarrer, der den Pfarrverband leitet, ist vom Generalvikar als Vertreter des Bischofs ernannt. Der Dienstsitz des Leiters orientiert sich in der Regel an der Größe eines Ortes bzw. einer Pfarrei, und berücksichtigt die Bevölkerungsentwicklung und die Infrastruktur. Ein zentrales Büro kann aber muss nicht mit dem Dienstsitz des Leiters verbunden sein.

Was ändert sich für den Pfarrgemeinderat?

Nach der Inkraftsetzung der Pastoralräume gibt es jetzt im Blick auf die Pfarrgemeinderatswahl 2018 die Möglichkeit zwischen zwei Kooperationsmodellen (Pfarrverband 1 oder Pfarrverband 2) zu wählen.

Nähere Informationen gib es hier. https://dioezesanrat.bistum-eichstaett.de

Häufige Fragen zu den Kooperationsmodellen Pfarrverband 1 und Pfarrverband 2

Muss die Abstimmung der Pfarrverbandskonferenz auch durchgeführt werden, wenn bereits vorher das Veto eines Pfarrers zu erwarten ist?

Ja. Es soll dokumentiert werden, wie das Stimmungsbild im Pastoralraum aussieht.

Muss man in der Konferenz Gelegenheit zum Veto geben, also nachfragen, ob ein Pfarrer bzw. Pfarradministrator Veto einlegen möchte? In welcher Form muss ein Veto eingelegt werden und bei wem?

Ja. Dies kann mündlich erfolgen. Aber der Leiter des Pfarrverbandes sollte auf jeden Fall vorab mit seinen Pfarrern klären, ob jemand ein Veto einlegen möchte. Es sollte bei der entscheidenden Pfarrverbandskonferenz dann - wenn möglich - nicht zu Überraschungen kommen. Über die Pfarrverbandskonferenz gibt es eine Niederschrift die ans Generalvikariat zu schicken ist.

Wenn mehrere Kirchorte eingerichtet werden, (z.B. Filialen oder Einrichtungen), gibt es dann mehrere Kirchortsräte in einer Pfarrgemeinde oder nur einen?

Ja, es kann mehrere Kirchorte in einer Pfarrei geben, die alle gleichberechtigt sind, also z.B. Kirchort Filiale/Einrichtung X und Kirchort Pfarrei St. Y.

Wer wählt den Kirchortsrat einer Einrichtung? Ist es auch möglich als Gemeindemitglied mehrere Kirchorsräte zu wählen?

Um den Kirchortsrat einer Filiale/Einrichtung zu wählen, muss dort im Vorfeld der Wahl eine Wählerliste aufliegen, in der sich potentielle Wähler eintragen. Diese werden aus anderen Wählerlisten gestrichen, so dass nur einmaliges Wahlrecht gewährleistet wird.

Es gibt engagierte Ehrenamtliche, die sich nicht für die Wahl aufstellen lassen, aber in einem Sachausschuss mitarbeiten wollen. Ist das auch weiterhin möglich?

Die Einrichtung von Sachausschüssen ist in beiden Modellen möglich, sowohl im Pfarrgemeinderat als auch im Kirchortsrat. Die Gremien sind völlig frei, welchen Sachausschuss mit welcher Zusammensetzung für welchen Bereich sie einrichten. In beiden Modellen sollen im Sachausschuss auch Personen mitwirken, die nicht gewählt wurden.

Gibt es im Pfarrverband 1 einen gemeinsamen PGR?

Nein. Das verbindende Gremium ist im Modell Pfarrverband 1 die Pfarrverbandskonferenz. Nach §13/2 der Satzung der Pfarrgemeinderäte können aber einzelne Pfarrgemeinderäte innerhalb eines Pfarrverbandes beschließen, einen Gesamtpfarrgemeinderat zu wählen.

Können auch mehrere Mitglieder eines Pfarrgemeinderates in der Pfarrverbandskonferenz teilnehmen?

Sitz und Stimme in der Pfarrverbandskonferenz haben alle Hauptamtlichen, alle Pfarrgemeinderatsvorsitzenden, je ein weiteres Mitglied aus jedem Pfarrgemeinderat und je ein Mitglied aus jeder Pfarrkirchenverwaltung. Die Sitzungen sind wie beim Pfarrgemeinderat generell öffentlich. Jeder kann als Gast daran teilnehmen.

Ist die Kirchenverwaltung bei der Anzahl der zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen in den Kirchortsrat schon mit einberechnet?

Nein, es handelt sich ausschließlich um die bei der Pfarrgemeinderatswahl zu wählenden Mitglieder. Die Kirchenverwaltungsmitglieder kommen noch hinzu.

Wie kommt die Anzahl der zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen im Kirchortsrat überhaupt zustande?

Die Mindestanzahl ist

 

bis 500 Katholiken: 3

501-1000 K.: 5

1001-3000 K.: 8

3001-6000 K.: 10

Über 6001 K.: 12

 

Die gewählten Mitglieder müssen mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der Kirchortsratsmitglieder haben. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder kann durch Beschluss erweitert werden.

Wer leitete den Kirchortsrat?

Jeder Kirchortsrat wählt eine/n Vorsitzende/n.

Sind im Kirchortsrat alle Mitglieder der Kirchenverwaltung?

Kann sein, muss aber nicht. Die Kirchenverwaltung muss rechtzeitig vor der PGR-Wahl bzw. Kirchortsratswahl festlegen mit wie vielen (stimmberechtigten) Mitgliedern sie im Kirchortsrat für diese Amtszeit vertreten sein will. Das muss mindestens ein Mitglied sein. Es können aber auch zwei oder mehrere oder alle sein.
Danach bestimmt sich die Mindestzahl der zu Wählenden, die immer die Mehrheit im Kirchortstrat haben müssen.

Gibt es auch Kirchortsräte ohne Kirchenverwaltungsmitglieder?

 

Ja. An einem Kirchort ohne eigene Kirchenstiftung (vgl. §1/4 Satzung Pfarrverband 2) sind im Kirchortsrat auch keine Kirchenverwaltungsmitglieder.

Was passiert, wenn es verschiedene Meinungen der Gremien bezüglich der Modellauswahl gibt?

Es zählt die Mehrheitsentscheidung (2/3 Mehrheit erforderlich für Pfarrverband 2), die danach auch von allen mitgetragen werden sollte.

Was sind die jeweiligen Vor- und Nachteile der Modelle Pfarrverband 1 und Pfarrverband 2?

Die jeweilige Situation im Pfarrverband ist ausschlaggebend dafür, in wie weit das eine Modell für Sie vorteilhaft oder eher nachteilig ist. Eine pauschale Gegenüberstellung der Modelle wäre deshalb problematisch.

Welche Kompetenz hat die „Arbeitsgemeinschaft der Kirchenverwaltungen“?

Die Arbeitsgemeinschaft ist zuständig für gemeinsame Vorhaben im Pfarrverband. Die Abstimmungsergebnisse in der „Arbeitsgemeinschaft der Kirchenverwaltungen im Pfarrverband“ (vgl. Satzung für die Kirchenstiftungen und Kirchenverwaltungen in den Pastoralräumen im Bistum Eichstätt, in: Pastoralblatt für das Bistum Eichstätt 164 [2017] 167-168) sind lediglich Voten, die der Ratifizierung durch jede einzelne Kirchenstiftung im Pfarrverband bedürfen.

Welche Entscheidungen kann der Kirchortsrat treffen? Welche nicht?

 

Der Kirchortsrat greift alle Fragen auf, die den jeweiligen Kirchort betreffen. Dies können u.a. sein: die Unterstützung von Ehrenamtlichen auf der Ortsebene, die Gestaltung von Gottesdiensten oder auch die Förderung des caritativen und sozialen Bereiches vor Ort.
Alle Beschlüsse, die Auswirkungen über den jeweiligen Kirchort hinaus haben, werden erst wirksam, wenn sie vom Pfarrgemeinderat bestätigt werden (vgl. auch §2 und 3 der „Satzung für den Kirchortsrat“).

Wie wird eigentlich aus einem pastoralen Raum eine „Gemeinschaft von Gemeinschaften bzw. Kirchorten“?

„Pastoralraum“ ist lediglich die Bezeichnung für die derzeit 74 territorialen Bereiche im Bistum Eichstätt. Die beiden Kooperationsmodelle Pfarrverband 1 und 2 dienen dazu, die inhaltliche Weiterentwicklung der Pastoral im jeweiligen Raum zu fördern und mehr und mehr eine „Gemeinschaft von Gemeinschaften“ zu werden.

Welche Themen bespricht der PGR im Pfarrverband 2? Welche Entscheidungskompetenz hat er?

Aufgabe des Pfarrgemeinderats ist es, in allen Fragen, die den Pastoralraum betreffen, beratend und beschließend mitzuwirken. Insbesondere sorgt er sich um Aufgaben, die für den Pastoralraum einheitlich oder gegenseitig aufeinander abgestimmt am besten erfüllt werden können. Das können z.B. die Festlegung von Gottesdienstzeiten sein, die Gestaltung von Festen und öffentlichen Veranstaltungen oder die Herausgabe eines gemeinsamen Pfarrbriefes.

(Näheres vgl. §2 und 3 der „Satzung für den Pfarrgemeinderat in Verbindung mit Kirchortsräten“)

Kann statt des Kirchenpflegers auch ein anderes Mitglieder der Kirchenverwaltung in der Pfarrverbandskonferenz sein?

Ja, die Vertretung der Kirchenverwaltung in der Pfarrverbandskonferenz kann durch jedes Kirchenverwaltungsmitglied wahrgenommen werden.

Gibt es die Möglichkeit auch für das Modell Pfarrverband 1 zu stimmen, wenn es nur einen Pfarrer gibt?

Ja, das Modell 1 ist für Pfarrverbände sowohl mit nur einem als auch mit mehreren Pfarrern möglich.

Sieht die Pfarrverbandskonferenz die Möglichkeit einer Hinzuberufung vor?

Nein, weitere stimmberechtigte Mitglieder sind über das in der Satzung festgelegte Maß nicht möglich. Die Pfarrverbandskonferenz tagt aber grundsätzlich öffentlich.

Wie sieht es aus mit der Pfarreienfinanzierung?

Ein neues Modell der Pfarreienfinanzierung hat die Diözese Eichstätt Anfang 2019 in Kraft gesetzt. De finanzielle Unterstützung der Pfarreien wird so bedarfsorientierter und gerechter. Die Pfarreienfinanzierung bezieht nun vier Faktoren in einer Pfarrei mit ein: die Anzahl der Katholiken, den Land- oder Stadtcharakter einer Pfarrei, die Anzahl der Amtshandlungen von Priestern sowie die Anzahl der pastoral genutzten Gebäude. mehr dazu...

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