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Was ist die Kirchenverwaltung?

Rolle und Aufgaben der Kirchenverwaltung (KV)

Die Kirchenverwaltung ist das Organ der Kirchenstiftung und von den Mitgliedern der Kirchengemeinde gewählt. Die Kirchenverwaltung kümmert sich vor allem um die Finanz- und Vermögensverwaltung einer Pfarrei bzw. Kirchenstiftung. Weitere wichtige Aufgaben sind beispielsweise die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen an den kirchlichen Gebäuden, Verwaltung im Bereich des Personals der Kirchenstiftung und oftmals auch den Betrieb eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte.
 
Neben dem Pfarrer bzw. seinem Vertreter besteht die Kirchenverwaltung aus gewählten, ehrenamtlichen Mitgliedern. Je nach Größe der Kirchengemeinde kann die Anzahl der KV-Mitglieder von zwei bis acht gewählten und bis zu zwei zusätzlich berufenen Personen variieren.
 
Die Kirchenverwaltung vertritt nicht nur die jeweilige Kirchenstiftung, sondern auch alle Kirchensteuerzahler und -zahlerinnen der zugehörigen Kirchengemeinde.
 
 

Rechtliche Grundlagen

Das Amt der Kirchenverwaltung basiert auf der aktuellen Fassung der Kirchenstiftungsordnung ab Artikel 9. Darin sind u. a. die Struktur, Zuständigkeiten oder die Amtsdauer der Mitglieder:innen geregelt. Die Neufassung wurde im Pastoralblatt Nr. 7 vom 29. Juli 2024 veröffentlicht.

In der genannten Ausgabe des Pastoralblattes sind auch weitere rechtliche Texte enthalten:

84. Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO)
85. Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS)
86. Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVWO) 
87.  Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) 
88. Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVWO).

Pastoralblatt Nr. 7 vom 29. Juli 2024 zum Download

Was ist eine Kirchenstiftung?

Die Kirchenstiftung ist eine kirchliche Stiftung und nach staatlichem Verfassungsrecht Stiftung des öffentlichen Rechts und damit Trägerin von Rechten und Pflichten in der Pfarrei. Sie ist damit auch (Rechts-)Trägerin einer katholischen Kindertagesstätte oder eines katholischen Friedhofs und somit Vertragspartner für alle Verträge.
 
Die Kirchenstiftungen sind überwiegend bzw. ausschließlich den kirchlichen Zwecken der katholischen Kirche gewidmet. Das umfasst insbesondere den Gottesdienst, die Verkündigung, die Bildung, den Unterricht, die Erziehung oder das Wohlfahrtswesen (vgl. Art. 1 Abs. 1 KiStiftO). Dafür ist sie Eigentümerin der jeweiligen kirchlichen Gebäude (Kirche, Pfarrheim, Pfarrhaus usw.) und evtl. weiterer Immobilien (Wohnungen, landwirtschaftliche Nutzflächen, Wald usw.). Mit ihrem Vermögen, so wie dem Ertrag aus diesem Vermögen, werden die „ortskirchlichen Bedürfnisse“ bedient. Sie ist Arbeit-/Dienstgeber der Menschen, die für die Kirchenstiftung arbeiten, wie beispielsweise Mesner/-in, Hausmeister/-in, Sekretär/-in, Putzkraft, Kirchenmusiker/-in etc. Oftmals hat eine Kirchenstiftung auch die Trägerschaft einer Kindertagesstätte (v.a. Kindergarten) übernommen. In der Regel gehört das Gebäude der Kita zur Kirchenstiftung und diese ist auch Arbeit-/Dienstgeber für das pädagogische Personal (Erzieher/-innen und Kinderpfleger/-innen).
 
Für die Pfarr- und Filialkirchen in der Diözese Eichstätt gibt es meist eine eigene Kirchenstiftung. Als juristische Person gehören ihr Gebäude und Vermögen der Pfarrei vor Ort. Doch erst durch ihr Organ, die Kirchenverwaltung, wird die Stiftung handlungsfähig. Gewählte Vertreter der Kirchensteuerzahler entscheiden in diesem Gremium, wie die Mittel der Stiftung eingesetzt werden. Damit schafft die Kirchenverwaltung die Voraussetzungen, damit die Seelsorge und das Pfarreileben möglich werden, und Kirche in die Gesellschaft hineinwirken kann.

Grundlage ihres Handelns ist die Ordnung für kirchliche Stiftungen (KiStiftO). Diese gilt in allen sieben bayerischen (Erz-)Diözesen.
Im 1. Abschnitt der KiStiftO (Art. 1 – 8) wird die Kirchenstiftung bzgl. Rechtsform, Errichtung und Zweck dargestellt. Im 2. Abschnitt wird die Vertretung und Verwaltung (Art. 9 – 25) und die Haushaltsführung
(Art. 26 – 34) näher geregelt. Der 3. Abschnitt behandelt die Pfründestiftung (Art. 35 – 37, aber auch in Art. 7 II) und der 6. Abschnitt die Stiftungsaufsicht (Art. 42 – 46).
Die Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) wurde im Pastoralblatt Nr. 7 vom 29. Juli 2024 veröffentlicht

Die kirchliche Stiftungsaufsicht

Die Kirchenstiftungen und ihre Organe sind nicht völlig frei in ihrem Tun: Gemäß Art. 44 KiStiftO übt die Stiftungsaufsicht die Rechts- und Fachaufsicht über alle Kirchenstiftungen aus. Das bedeutet, dass die Kirchenstiftung und ihre Organe ihre Aufgaben unter der Obhut und der Aufsicht der Stiftungsaufsicht erledigt. Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Bischöfliche Ordinariat, das für diese Aufgabe den Fachbereich Stiftungsaufsicht in der Abteilung Bau- und Stiftungswesen eingerichtet hat.
 
Die Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es die Kirchenstiftungen zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie deren Entschlusskraft und Selbstverantwortung zu stärken. 

Im 6. Abschnitt der Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) in Art. 42-46 wird die Stiftungsaufsicht behandelt. Die Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) wurde im Pastoralblatt Nr. 7 vom 29. Juli 2024 veröffentlicht

Warum kandidieren?


„Beitragen, dass eine bestimmte Lebensqualität erhalten bleibt“

Im Februar 2023 habe ich nach reiflicher Überlegung das vakante Amt des des Kirchenpflegers von Ochsenfeld übernommen. Ausschlaggebend war zum einen, dass es leicht ist, gescheit zu reden, alles besser zu wissen und zu kritisieren, sich aber aus der Materie raus zu halten. Zum zweiten war mir klar: Um etwas zu verändern, bleibt nur die Möglichkeit, entsprechend Verantwortung zu übernehmen. Was mir an diesem Amt gefällt, ist, dass ich zum Wohl der Kirchenstiftung Entscheidungen treffen kann, mich einbringen kann für die Allgemeinheit und damit dazu beizutragen, dass eine bestimmte Lebensqualität erhalten bleibt. Das Zusammenwirken mit den Mitarbeitenden in der Gemeinde, egal ob ehrenamtlich oder beruflich, erlebe ich respektvoll, zuvorkommend und, für mich persönlich, sehr hilfreich.
Dietmar Flöß, Ochsenfeld