Was ist eine Kirchenstiftung?
Die Kirchenstiftung ist eine kirchliche Stiftung und nach staatlichem Verfassungsrecht Stiftung des öffentlichen Rechts und damit Trägerin von Rechten und Pflichten in der Pfarrei. Sie ist damit auch (Rechts-)Trägerin einer katholischen Kindertagesstätte oder eines katholischen Friedhofs und somit Vertragspartner für alle Verträge.
Die Kirchenstiftungen sind überwiegend bzw. ausschließlich den kirchlichen Zwecken der katholischen Kirche gewidmet. Das umfasst insbesondere den Gottesdienst, die Verkündigung, die Bildung, den Unterricht, die Erziehung oder das Wohlfahrtswesen (vgl. Art. 1 Abs. 1 KiStiftO). Dafür ist sie Eigentümerin der jeweiligen kirchlichen Gebäude (Kirche, Pfarrheim, Pfarrhaus usw.) und evtl. weiterer Immobilien (Wohnungen, landwirtschaftliche Nutzflächen, Wald usw.). Mit ihrem Vermögen, so wie dem Ertrag aus diesem Vermögen, werden die „ortskirchlichen Bedürfnisse“ bedient. Sie ist Arbeit-/Dienstgeber der Menschen, die für die Kirchenstiftung arbeiten, wie beispielsweise Mesner/-in, Hausmeister/-in, Sekretär/-in, Putzkraft, Kirchenmusiker/-in etc. Oftmals hat eine Kirchenstiftung auch die Trägerschaft einer Kindertagesstätte (v.a. Kindergarten) übernommen. In der Regel gehört das Gebäude der Kita zur Kirchenstiftung und diese ist auch Arbeit-/Dienstgeber für das pädagogische Personal (Erzieher/-innen und Kinderpfleger/-innen).
Für die Pfarr- und Filialkirchen in der Diözese Eichstätt gibt es meist eine eigene Kirchenstiftung. Als juristische Person gehören ihr Gebäude und Vermögen der Pfarrei vor Ort. Doch erst durch ihr Organ, die Kirchenverwaltung, wird die Stiftung handlungsfähig. Gewählte Vertreter der Kirchensteuerzahler entscheiden in diesem Gremium, wie die Mittel der Stiftung eingesetzt werden. Damit schafft die Kirchenverwaltung die Voraussetzungen, damit die Seelsorge und das Pfarreileben möglich werden, und Kirche in die Gesellschaft hineinwirken kann.
Grundlage ihres Handelns ist die Ordnung für kirchliche Stiftungen (KiStiftO). Diese gilt in allen sieben bayerischen (Erz-)Diözesen.
Im 1. Abschnitt der KiStiftO (Art. 1 – 8) wird die Kirchenstiftung bzgl. Rechtsform, Errichtung und Zweck dargestellt. Im 2. Abschnitt wird die Vertretung und Verwaltung (Art. 9 – 25) und die Haushaltsführung
(Art. 26 – 34) näher geregelt. Der 3. Abschnitt behandelt die Pfründestiftung (Art. 35 – 37, aber auch in Art. 7 II) und der 6. Abschnitt die Stiftungsaufsicht (Art. 42 – 46).
Die Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) wurde im Pastoralblatt Nr. 7 vom 29. Juli 2024 veröffentlicht