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Wahlvorbereitung und Durchführung

Rahmenbedingungen und Rechtsgrundlagen

Wie alle demokratischen Wahlen will auch die Kirchenverwaltungswahl am 24. November 2024 gut vorbereitet und korrekt durchgeführt sein. Welche Schritte hierfür zu gehen sind, welche Aufgaben übernommen werden müssen und was bei der Wahl zu beachten ist finden Sie in diesem Bereich.

Die Kirchenverwaltungswahl wird als Urnenwahl mit der Möglichkeit zur Beantragung der Briefwahl durchgeführt. Die Aufgaben der Kirchenverwaltung und des Wahlausschusses sowie allgemein die zugehörigen Fristen finden Sie im detaillierten Zeitplan.

Alle Formulare und Unterlagen zur KV-Wahl finden Sie als digitale Dokumente unter "Material und Downloads." Wir möchten damit die Wahlausschüsse bei der Organisation der Wahl vor Ort unterstützen. Grundsätzlich ist die Wahlordnung (GStVWO) sehr gut verständlich, sodass Sie mit dieser die Wahl durchführen können. Es werden die folgenden Themen geregelt:

  • Bildung und Zusammensetzung des Wahlausschusses (§ 2 GStVWO) Wahlvorschläge (§ 3 GStVWO)
  • Wahlliste (§ 4 GSTVWO)
  • Wahlort, Wahlzeit, Wahlart (§ 5 GStVWO)
  • Stimmabgabe zur Wahl (§ 6 GStVWO)
  • Briefwahl (§ 7 GStVWO)
  • Wahlhandlung (§ 8 GStVWO)
  • Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung (§ 9 GStVWO)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Wahl der Kirchenverwaltungen ist ein fundamentaler Bestandteil des kirchlichen Lebens in den Pfarreien vor Ort. Dieses traditionsreiche Ehrenamt ist in den kirchlichen Gesetzen und Ordnungen fest verankert und gewährleistet, dass die Wahl gerecht, transparent und im Einklang mit unseren kirchlichen Werten durchgeführt wird.

Die Kirchenverwaltungswahl findet alle 6 Jahre statt (Art. 15 GStVS). Der Wahltag ist am Sonntag, den 24. November 2024. Die neue Amtszeit beginnt am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2030. Die vorherigen Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt (Art. 9 Abs. 4 KiStiftO). Die konstituierende Sitzung ist baldmöglichst, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen. Das ist spätestens der 1. März 2025. Falls ein Haushalts- und Personalausschuss und/oder Kita-Ausschuss besteht, hat die künftige KV entsprechende Mitglieder zu entsenden – eventuelle Stellvertretungen sind neu zu benennen.

Datenmeldungen an das Ordinariat

Warum kandidieren?


„Für die Stabilisierung und Erneuerung der Kirche einen Beitrag leisten!“

Mit meiner Bewerbung um ein Ehrenamt im Bereich einer christlichen Kirche möchte ich mithelfen, diese Werte der gegenseitigen Unterstützung im menschlichen, karitativen Sinne, bezüglich Bedürftiger zu erhalten und dabei auch für die Stabilisierung und insbesondere Erneuerung der Kirche einen Beitrag zu leisten. Im Verlauf meines Lebens durfte ich im Umfeld der Kirche und darüber hinaus (Franziskaner, Ehrenamtliche, Kolping, Round Table usw.) immer wieder Menschen kennenlernen, die mit mir im Boot saßen und meine Zuversicht durch ihren Rat und ihr Vorbild stärkten. Auch jetzt lerne ich durch meine Tätigkeit immer wieder Menschen kennen, die Erfahrungen und Rat aus allen denkbaren Berufssparten geben können. Zusammengefasst: Ich gebe etwas und spüre dafür Unterstützung in Fülle.
Andreas Bittl, Friedrichshofen