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✟ ALLERHEILIGEN (Herz-Jesu-Freitag)

1. November 2024

H Off vom H, Te Deum, 2. Vp vom H , Komplet vom So nach der 2. Vp

W M vom H, Gl, Cr, eig Prf, in den Hg I–III eig Einschub, feierlicher Schlusssegen (MB II 560)

L1: Offb 7,2–4.9–14

APs: Ps 24,1–2.3–4.5–6 (Kv: vgl. 6; GL 653,3)

L2: 1 Joh 3,1–3

Ev: Mt 5,1–12a

 

Die Votivmesse vom Herz-Jesu-Freitag kann heute nicht gefeiert werden.

 

Werzinger Heinrich, Paulushofen, + 1940, 72 J.

Schlamp Georg, Oberwiesenacker, + 1954, 75 J.

Göbl Josef, Buchdorf, + 2017, 92 J.

Dr. Groß Engelbert, Eichstätt, + 2020, 82 J.

 

17.30 Uhr Engel des Herrn

 

Hinweise für Allerheiligen:

Wo an Allerheiligen nachmittags bereits im Blick auf Allerseelen und an Allerseelen Totenfeiern üblich sind, soll in ihnen nicht nur die Trauer, sondern vielmehr das österliche Heilsgeheimnis der Auferstehung zum Ausdruck kommen.

Bei Andachten und Messfeiern für die Verstorbenen wird die Osterkerze aufgestellt. Trauerdekor an der Kerze sind unpassend.

Für die Segnung der Gräber wird hingewiesen auf das Benediktionale S. 72.

 

Hinweise für Allerseelen:

Nach der Rangtabelle der liturgischen Tage steht Allerseelen im Rang eines Hochfestes, ohne jedoch Hochfest zu sein.

Vom 1. bis 8. November kann täglich einmal ein vollkommener Ablass für die Verstorbenen gewonnen werden. Neben den üblichen Voraussetzungen (Beichte, wobei eine zur Gewinnung mehrerer vollkommener Ablässe genügt; entschlossene Abkehr von jeder Sünde; Kommunionempfang und Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters) sind erforderlich:

a) Am Allerseelentag (vom 1. November ab 12 Uhr mittags): Besuch einer Kirche, oder öffentlichen Kapelle, Gebet des Herrn und Glaubensbekenntnis. In Hauskapellen können nur die zum Haus gehörenden Personen (Ordensleute, Bewohner, Angestellte, Gäste) den Ablass gewinnen. Es steht den Gläubigen frei, diesen Ablass am Allerseelentag oder am vorausgehenden oder nachfolgenden Sonntag zu gewinnen.

Vom 1. bis 8. November: Friedhofsbesuch und Gebet für alle Verstorbenen.

Für die Gewinnung beider Ablässe genügt ein einmaliger Empfang des Bußsakramentes und der Kommunion sowie ein Gebet für den Heiligen Vater; Sakramentenempfang und Gebet können auch mehrere Tage vor oder nach den unter a) und b) erwähnten Bedingungen (Kirchen- bzw. Friedhofsbesuch) geschehen.

Wer durch einen rechtmäßigen Grund an der Erfüllung des Ablasswerkes oder der geforderten allgemeinen Bedingungen gehindert ist, kann von jedem Priester, der Beichtvollmacht besitzt, eine Umwandlung des Ablasswerkes oder der Bedingungen erlangen (cf. PBE 1967 S. 149f.).

Fehlt die volle Disposition oder bleibt eine der Bedingungen unerfüllt, ist es ein Teilablass für die Verstorbenen. Ein solcher kann an diesen und auch an den übrigen Tagen des Jahres durch Friedhofsbesuch wiederholt gewonnen werden.

Jeder Priester darf an Allerseelen drei heilige Messen feiern. Stipendien für Binations- oder Trinationsmessen sind in voller Höhe an das Bonifatiuswerk zu überweisen (vgl. die entsprechende Anweisung im PBE 1988 S. 287 „Kollekte und Messstipendien am Allerseelentag“).

Sofern der Priester nicht für anderweitige Intentionen appliziert und entsprechende Stipendien an das Bonifatiuswerk abliefert, muss er die zweite Messe für alle Verstorbenen, die dritte nach Meinung des Hl. Vaters feiern.

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