Zu den Aufgaben der Kirchenverwaltung gehört es, das Vermögen der Kirchenstiftung gewissenhaft und sparsam zu verwalten. Sie achtet darauf, dass die örtlichen Bedürfnisse der Gemeinde gut abgedeckt sind und übernimmt alle Aufgaben, die der Kirchenstiftung zusätzlich übertragen werden. Dazu gehören unter anderem die verantwortliche Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Erstellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung.
Das Amt der Kirchenverwaltung basiert auf der aktuellen Fassung der Kirchenstiftungsordnung ab Artikel 9. Darin sind u. a. die Struktur, Zuständigkeiten oder die Amtsdauer der Mitglieder/-innen geregelt. Die Neufassung wurde im Pastoralblatt Nr. 7 vom 29. Juli 2024 veröffentlicht.
In der genannten Ausgabe des Pastoralblattes sind auch weitere rechtliche Texte enthalten:
Die Kirchenstiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts und ist der Rechtsträger der Pfarrei. Sie trägt in der Pfarrei die rechtliche Verantwortung und ist damit Vertragspartnerin für alles, was vor Ort geregelt werden muss – zum Beispiel für eine katholische Kindertagesstätte oder einen Friedhof.
Ihr Auftrag ist es, die kirchlichen Aufgaben vor Ort zu ermöglichen: Gottesdienste, Verkündigung, Bildung, Erziehung und Caritas. Dafür besitzt die Kirchenstiftung die kirchlichen Gebäude wie Kirche, Pfarrheim und Pfarrhaus sowie gegebenenfalls weitere Immobilien. Mit diesem Vermögen und den Erträgen daraus werden die Bedürfnisse der Gemeinde finanziert.
Als Arbeitgeberin beschäftigt die Kirchenstiftung die Menschen, die in der Pfarrei arbeiten: etwa Mesnerinnen und Mesner, Hausmeister, Sekretariate, Reinigungskräfte oder Kirchenmusikerinnen und -musiker. Häufig übernimmt sie auch die Trägerschaft einer Kindertagesstätte – inklusive der Verantwortung für die Einrichtung und das pädagogische Personal.
In den meisten Pfarreien der Diözese Eichstätt gibt es für die Pfarr- und Filialkirchen jeweils eine eigene Kirchenstiftung. Erst durch die Kirchenverwaltung – das gewählte Gremium der Pfarrei – wird die Stiftung handlungsfähig. Die Mitglieder der Kirchenverwaltung entscheiden, wie die Mittel eingesetzt werden und schaffen damit die Voraussetzungen für Seelsorge und ein lebendiges Pfarreileben.
Grundlage für alle Aufgaben ist die Ordnung für kirchliche Stiftungen (KiStiftO), die in allen sieben bayerischen (Erz-)Diözesen gilt. Sie regelt unter anderem Rechtsform und Zweck der Kirchenstiftungen, ihre Verwaltung und Haushaltsführung sowie die Stiftungsaufsicht.
Die Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) wurde veröffentlicht im
Die Kirchenstiftungen und ihre Gremien handeln nicht völlig frei: Sie stehen unter der Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsicht, die für die Rechts- und Fachkontrolle aller Kirchenstiftungen zuständig ist. Das bedeutet, dass die Stiftungen ihre Aufgaben zwar eigenverantwortlich wahrnehmen, dies jedoch im Rahmen der Vorgaben und unter Begleitung der Aufsicht geschieht.
Die Stiftungsaufsicht ist beim Bischöflichen Ordinariat angesiedelt, im Fachbereich Stiftungsaufsicht der Abteilung Bau- und Stiftungswesen. Ihre Aufgabe ist es, die Kirchenstiftungen zu beraten, zu unterstützen und zu schützen – gleichzeitig soll sie ihre Entscheidungsfähigkeit und Selbstverantwortung stärken.
IDie Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) wurde veröffentlicht im