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Satzung der Dotationsstiftung

Präambel

Im Konkordat 1817 verpflichtete sich der Bayerische Staat, den Trägern der Diözesanverwaltungen angemessene Wohnungen zur Verfügung zu stellen. In der Diözese Eichstätt fand die Übergabe der entsprechenden Gebäude am 12. November 1821 statt. Mit der Konstituierung des neuen Domkapitels am 25. November 1821 wurden die vom Staat bereit gestellten Häuser "integrierende Bestandteile des Bistums Eichstätt". Fast drei Jahrzehnte später musste man allerdings feststellen, dass im bayerischen Urkataster das Staats-Aerar als Eigentümer dieser Gebäude eingetragen war. Daraufhin erfolgte 1848 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Richtigstellung/Korrektur des Grundsteuer-Katasters mit der Eintragung der "Stiftung zur Dotation des bischöflichen Domkapitels". Unter diesem Eigentumsvermerk erscheinen die 1821 übergebenen Gebäude heute noch im Grundbuch.

§ 1 Name und Rechtsstellung

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung zur Dotation des Bischöflichen Domkapitels Eichstätt" und ist eine sonstige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2018. Der Sitz der Stiftung ist Eichstätt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Unterstützung und Förderung der kirchlichen und kulturellen Zwecke des Domkapitels Eichstätt, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR).

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch den baulichen Unterhalt und die Überlassung der Immobilien der Stiftung zur Nutzung als Wohnungen für die Mitglieder des Eichstätter Domkapitels nach Maßgabe der dafür bestehenden diözesanen Regeln. Sollten die Immobilien durch Vermietung an natürliche oder juristische Personen einer anderen Nutzung zugeführt werden, so dienen die Erträge daraus ebenfalls der Förderung der kirchlichen Zwecke des Domkapitels Eichstätt.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung wird aus den in der Anlage zu dieser Satzung genannten Immobilien gebildet.

(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

§ 5 Organe der Stiftungsverwaltung - Zusammensetzung

(1) Stiftungsorgan der Stiftung zur Dotation des Bischöflichen Domkapitels Eichstätt ist die Stiftungsverwaltung bestehend aus:

  1. dem Domdekan des Eichstätter Domkapitels als Stiftungsverwaltungsvorstand.
  2. vier Stiftungsverwaltungsmitgliedern, die auf Vorschlag des Domdekans des Domkapitels Eichstätt vom Bischof von Eichstätt als Stifter ernannt werden. Diese Mitglieder müssen in wirtschaftlichen und rechtlichen Dingen erfahren sein. Sie dürfen in keinem Anstellungs- und Abhängigkeitsverhältnis zur Diözese Eichstätt oder zum Domkapitel stehen.

(2) Die Funktion des Stiftungsverwaltungsvorstandes ist an die Funktion des Domdekans des Eichstätter Domkapitels und nicht an die natürliche Person des Stelleninhabers gebunden.

(3) Der Bischof von Eichstätt ernennt den stellvertretenden Stiftungsverwaltungs­ vorstand und die vier Stiftungsverwaltungsmitglieder für eine Amtszeit von sechs Jahren. Eine erneute Ernennung ist möglich.

§ 6 Stiftungsverwaltung - Aufgaben

(1) Der Stiftungsverwaltung obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere sind sämtliche Vorgaben der KiStiftO und der dabei zugrunde gelegten und sich daraus ableitenden Gesetze und Vorgaben für eine sonstige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts ordnungsgemäß zu erledigen. Entsprechende Befugnisse ergeben sich ebenso aus den Vorschriften der KiStiftO.

(2) Die Stiftung wird durch den Stiftungsverwaltungsvorstand und ein weiteres Mitglied der Stiftungsverwaltung gemeinschaftlich vertreten. Die Stiftungsverwaltung kann dem Stiftungsverwaltungsvorstand für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Allgemeinen und für darüber hinausgehende Geschäfte im Einzelfall Vollmacht erteilen. Ist der Stiftungsverwaltungsvorstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Stiftungsverwaltungsvorstand.

(3) Die Stiftungsverwaltung kann die Verwaltung der Stiftung in Teilen oder in Gänze an externe Dritte durch Beschluss unter Aufsicht der Organe gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen delegieren. Näheres dazu muss bei einer Delegation in einem dafür erforderlichen Dienstleistungsvertrag beschrieben werden.

§ 7 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt am 10. Januar 2019 in Kraft. Sie ist im Pastoralblatt der Diözese Eichstätt zu veröffentlichen.

Eichstätt, den 9. Januar 2019

Hochwürdigster Herr Msgr. Dr. Stefan Killermann, Domdekan

Stiftungsaufsichtlich genehmigt vom Bischöflichen Finanzdirektor Florian Bohn

Dotationsstiftung

Domdekan Msgr. Dr. Stefan Killermann

Luitpoldstr. 4
85072 Eichstätt

Tel. (08421) 50-212
Fax (08421) 50-629
E-Mail: offizialat(at)bistum-eichstaett(dot)de