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19.04.2018

Paragraph 219a des Strafgesetzbuches soll bleiben: Diözesanrat nimmt Stellung zum Thema Lebensschutz

Eichstätt. (pde) – Der Diözesanrat der Katholiken im Bistum Eichstätt hält es für richtig, dass der derzeit viel diskutierte Paragraph 219a des Strafgesetzbuches, in dem es unter anderem um das Verbot von Werbung für Schwangerschaftsabbruch geht, bestehen bleibt. Das Gremium äußert sich anlässlich der „Woche für das Leben“, die derzeit vom 14. bis 21. April stattfindet. Die bundesweite Aktion, die den Lebensschutz in den Mittelpunkt rückt, steht dieses Jahr unter dem Motto „Kinderwunsch. Wunschkind. Unser Kind!“.

In der Stellungnahme heißt es: „Dieses Motto erinnert uns im Vorstand des Diözesanrates Eichstätt schmerzhaft an die paradoxe und skandalöse Situation unserer Gesellschaft, in der sich auf der einen Seite viele Paare nichts sehnlicher wünschen, als ein Kind zu haben, während es allein im vergangenen Jahr 2017 in Deutschland über 101.000 Schwangerschaftsabbrüche gab, mit wieder steigender Tendenz.“

Der Rat spricht von einer „Kultur des Lebens“, zu deren Kern es gehöre, das menschliche Leben „von seiner Empfängnis bis zum natürlichen Tod zu achten und zu schützen“. Deshalb hält das Gremium auch den Paragraphen 219a des Strafgesetzbuches für notwendig und sinnvoll, da es kein Recht auf einen Schwangerschaftsabbruch gebe. In der Stellungnahme heißt es weiter: „Es ist deshalb nur folgerichtig, dass in Paragraph 219a auch die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch verboten wird.“ Das Recht von Frauen im Schwangerschaftskonflikt angemessene Informationen zu erhalten, werde durch die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gewährleistet.

Derzeit ist der Sinn des Paragraphen 219a Gegenstand politischer Diskussion auf Bundesebene.

Stellungnahme im Wortlaut