Der Religionsunterricht (RU) ist in Bayern ein ordentliches Schulfach und gehört fest zum Bildungsauftrag des Staates. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Für den katholischen Religionsunterricht benötigen Lehrkräfte eine kirchliche Bevollmächtigung – die Missio canonica.
Moderner Religionsunterricht unterscheidet sich wesentlich von der Katechese vergangener Zeiten. Er ist im staatlichen Kontext stets darum bemüht, die Lernenden als mündiges Subjekt zu fördern. Daher hat er stets Angebotscharakter. Religionsunterricht will den Lernenden helfen, Orientierung und praktische Lebenshilfe zu finden. Dies tut er aus der Perspektive des christlichen Glaubens, wie er in der Katholischen Kirche gelebt wird. Erste Themen sind daher stets die großen Fragen des Lebens:
In diesem Zusammenhang weckt der Religionsunterricht stets auch die religiöse Dimension dieser Fragestellungen, indem er in den verschiedenen Kontexten die Frage nach Gott immer wieder thematisiert und diskutiert.
Katholischer Religionsunterricht ist offen für die Kooperation mit der evangelischen Kirche im Rahmen der Modelle RUmeK (Religionsunterricht mit erweiterter Kooperation) und KoRUk (Konfessioneller Religionsunterricht kooperativ).
Grundlagen, Modelle für den Religionsunterricht sowie Informationen für Lehrkräfte finden Sie unter Materialien.
Am 17. August 2023 hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus das neue kultusministerielles Schreiben (KMS) "Religionsunterricht und religiöse Erziehung; Grundlagen und allgemeine Regelungen" (KMS V.2-BS4402.1/61/25 v. 17.08.2023) veröffentlicht.
Es ist eine hilfreiche Informationsquelle, wo alle wesentlichen Aspekte für den Religionsunterricht und das religiöse Leben an der Schule zusammengefasst sind.
Sie finden hier das KMS im Wortlaut als PDF zum Download.
Der Religionsunterricht ist eine sog. res mixta, und wird von Staat und Kirche gemeinsam verantwortet. In diesem Rahmen ist es obligatorisch, dass bei der anstehenden Beurteilung von staatlichen Lehrkräften mit der Fakultas für den Religionsunterricht auch die Kirchliche Oberbehörde gehört werden muss.
Wir betrachten dies zudem als Möglichkeit der fachlichen Beratung und immer auch der persönlichen Bestärkung unserer Kolleginnen und Kollegen. Die im Zusammenhang mit den Unterrichtsbesuchen geführten Gespräche erweisen sich in der Regel als sehr fruchtbar und anregend für beide Seiten.
Falls an Ihrer Schule die dienstliche Beurteilung einer staatlichen Religionslehrkraft ansteht, bitten wir um eine möglichst frühzeitige Benachrichtigung, damit wir den Unterrichtsbesuch einplanen können. Zur Festlegung des Termins benötigen wir auch den Stundenplan der betreffenden Lehrkraft.
Grundsätzlich ist es uns ein Anliegen, dass ein Unterrichtsbesuch, vor allem bei staatlichen Religionslehrkräften, zusammen mit der Schulleitung stattfindet; zum einen, um Religionslehrkräfte im Sinne der Beurteilungsrichtlinien gleichberechtigt zu Lehrkräften mit anderer Fakultas zu behandeln, zum anderen, um eine gemeinsame Beurteilungsgrundlage zu haben.
In das hier hinterlegte digitale Formular können Sie sowohl Religionslehrkräfte, die zur periodischen Beurteilung anstehen, als auch Sonderfälle zur Beurteilung bzw. Beratung melden. Bitte senden Sie dieses zum Beginn des Halb-/bzw. Schuljahres, in dem Sie Unterrichtsbesuche bei den betreffenden Lehrkräften im Fach Kath. Religionslehre planen. Sie erhalten dann von uns eine Rückmeldung, ob ein Besuch der Kirche erfolgt, oder ob Sie den Vermerk „die kirchliche Oberbehörde wurde gehört“ in die Beurteilung aufnehmen können.
Sollten Religionslehrkräfte im Kirchendienst bzw. pastorale Mitarbeiter/-innen an Ihrer Schule tätig sein, werden wir uns bezüglich im Vorfeld eines Beurteilungsbesuches mit Ihnen in Verbindung setzen.
Selbstverständlich können Sie uns darüber hinaus jederzeit persönlich kontaktieren, per E-Mail oder telefonisch. Das Formular erleichtert uns die Planung der Unterrichtsbesuche, die persönliche Beratung, insbesondere bei Sonderfällen, soll dieses jedoch nicht ersetzen.
Amtliche Informationen über die Unterrichtssituation im Fach Katholische Religionslehre erhalten wir direkt vom Kultusministerium.
Darin enthalten sind u. a. folgende Angaben:
Religionslehrkräfte an Ihrer Schule (insbesondere Name, Vorname, PKZ)
die tatsächlichen Einsätze im Fach RU (Klasse/Gruppe, Schülerzahl, Stundenmaß)
Hinweise über Unterrichtsausfälle (Anzahl der Stunden, Klasse/Gruppe, Grund)
weitere statistische Angaben
Weil wir diese Daten durch unser kirchliches Informationssystem RELIS nutzen können, werden wir Sie lediglich im Einzelfall um Mithilfe bitten, wenn wir dringend noch ergänzende Informationen benötigen. Unsere Mitteilungen und Publikationen, z. B. Ausgaben unserer religionspädagogischen Fachzeitschrift Kontakt, werden über die Schuladresse an die einzelnen Lehrkräfte versandt (mit dem Adressatenhinweis „z. Hd. Herrn Max Mustermann“). Da wir die jeweiligen Daten des Kultusministeriums erfahrungsgemäß erst spät im Laufe des Schuljahrs erhalten, ergibt sich jedoch eine Informationslücke bei Versetzungen. Sollten wir eine Lehrkraft, die von Ihrer Schule wegversetzt wurde, noch über diese Adresse anschreiben, so bitten wir Sie ganz herzlich darum, für eine Weiterleitung des Briefes an die neue Einsatzschule zu sorgen. Die Datenkorrektur bei uns erfolgt automatisch, sobald die Angaben des Kultusministeriums importiert sind.
Die Personenabfrage bezüglich der Mitteilung von Fachbetreuer/-in/Fachschaftsleiter/-in/Kontaktlehrkräfte erfolgt zu Schuljahresbeginn per E-Mail.
Sollte sich eine Veränderung ergeben, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail an schulabteilung@bistum-eichstaett.de mit.
Der Aufwand für Vertretungen steigt nach wie vor. Er macht heute einen Hauptteil unserer täglichen Arbeit aus. Trotzdem sind wir – wie der Staat auch – nicht in der Lage, alle Ausfälle zu vertreten, obwohl wir ab dem Schuljahr 2024/25 die Anzahl der kirchlichen Religionslehrkräfte, welche als MOBILE RESERVE zur Verfügugng stehen, aufgestockt haben.
In unserer kirchlichen Verantwortung für einen qualifizierten und verlässlichen Religionsunterricht ist uns weiterhin daran gelegen, in intensiver Zusammenarbeit mit Lehrkräften und Schulleitungen die Unterrichtsstunden nach Möglichkeit zu vertreten und den Ausfall so gering wie möglich zu halten; wir bitten deshalb in diesem Zusammenhang um Verständnis, wenn wir auch nicht alle Fortbildungsanträge genehmigen können. Unser vermehrter Einsatz für geeignete Unterrichtsvertretungen wird – wie Rückmeldungen zeigen - von der staatlichen Schulverwaltung äußerst positiv aufgenommen.
Hierzu gibt es die Anordnung des Staatsministeriums (KMS VI.2-5 S 4402.1/6/5 v. 21.10.2009, Nr. 4), wonach sich die Größe der Unterrichtsgruppe im Fach Religionslehre, an der durchschnittlichen Klassengröße der jeweiligen Jahrgangsstufe zu orientieren hat.
Sollten Schwierigkeiten auftauchen, den Religionsunterricht mit den vorhandenen Lehrkräften in dieser gewünschten Form zu erteilen, so wenden Sie sich bitte an Herrn Christian Müller.
Wir werden dann versuchen, mit Ihnen eine Lösung zu finden.
Hier finden Sie die rechtlichen Grundlagen für Schulgottesdienste zusammengefasst.
Die gesetzlichen Regelungen im Überblick
1. Schüler ohne Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft können auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten zum katholischen oder evangelischen Religionsunterricht als Pflichtfach, also mit Notengebung, zugelassen werden.
Der Schulleiter spricht nach Zustimmung der Kirchenbehörde die Zulassung aus.
2. Schüler, für deren Religionsgemeinschaft ein Religionsunterricht an öffentlichen Schulen nicht eingerichtet ist, wie Ziff. 1. Dort ist zusätzlich die Zustimmung der Religionsgemeinschaft des Schülers dem Antrag beizufügen.
3. Schüler anderer Religionsgemeinschaften (z. B. evang.), die sich um Aufnahme in eine Religionsgemeinschaft (z. B. kath.) mit deren Zustimmung vorbereiten, können auf Antrag in dieser Zeit mit Zustimmung der (z. B. kath.) Kirche wie bekenntnisangehörige Schüler am Religionsunterricht teilnehmen (also mit Notengebung).
4. Mit der Teilnahme entfällt die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts.
5. Anträge müssen spätestens innerhalb der ersten Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen.
6. Die Zulassung gilt für die Dauer des Schulbesuches bzw. bis zum Widerruf einer beteiligten Religionsgemeinschaft oder bis zur Abmeldung (...)
Anmerkung: Es darf also kein katholischer Schüler mit allen Rechten und Pflichten am evangelischen Unterricht teilnehmen und umgekehrt.
Hier finden Sie die Antragsformulare:
Antrag auf Teilnahme am RU an allgemeinbildenden Schulen
Antrag auf Teilnahme am RU an Beruflichen Schulen
Teilnahme zur Information ist möglich. Evangelische Schüler können am katholischen Religionsunterricht teilnehmen und umgekehrt. Voraussetzung: Der Schüler wurde von den Erziehungsberechtigten vom Unterricht seiner Religionsgemeinschaft abgemeldet. Der Schulleiter kann einem entsprechenden Antrag der Erziehungsberechtigten zustimmen wenn,
Im Zeugnis kann jeweils auf Antrag
Eine Benotung erfolgt nicht. Die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht bleibt in diesem Fall unberührt.
Anwesenheit bekenntnisloser Schüler oder anderer Bekenntnissen angehörender Schüler im Religionsunterricht, die eine Freistunde hätten, ist nicht zulässig!
Die Aufsichtpflicht richtet sich nach § 21 (1) Satz 3 VSO und § 33 (1) Satz 3 SVSO. Gegen ein Beiwohnen dieser Schüler an anderem Unterricht in anderen Klassen bestehen keine Einwände.
BayEUG Art. 52 Abs. 1 (Nachweise des Leistungsstands)
(1) Zum Nachweis des Leistungsstands erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe sowie der einzelnen Fächer. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage.
LDO § 3 Abs. 1-6 (Unterricht)
(1) Die Lehrkraft ist bei ihrem Unterricht an die geltenden Lehrpläne und Stundentafeln gebunden. Sie achtet auf eine gleichmäßige Verteilung des Lehrstoffs und der schriftlichen Leistungserhebung über das Schuljahr. Die Schulaufsichtsbehörde oder der Schulleiter kann allgemein oder im Einzelfall verlangen, dass die Lehrkraft einen Plan hierüber schriftlich ausarbeitet und Nachweise über den behandelten Lehrstoff erstellt.
(2) Die Lehrkraft muss sich sorgfältig auf den Unterricht vorbereiten. Sie hat dafür zu sorgen, dass die für die jeweilige Unterrichtsstunde benötigten Lehrmittel rechtzeitig bereitstehen.
(3) Die Lehrkraft überprüft, ob die Lernziele erreicht worden sind und die Schüler den Lehrstoff in der Schule und zu Hause verarbeitet haben. In einer der jeweiligen Altersstufe der Schüler angemessenen Weise überwacht sie die Heftführung kontrolliert die Schülerarbeiten und wirkt durch regelmäßige Korrekturen auf die Beseitigung von Mängeln hin.
(4) Um eine Überlastung der Schüler zu vermeiden, bleiben die Lehrkräfte jeder Klasse untereinander in Fühlung und beraten das Maß der Aufgaben und die notwendige Arbeitszeit.
(5) Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sichergestellt sein.
(6) Über die Leistungen der Schüler führt die Lehrkraft Aufschreibung, die beim Ausscheiden oder bei längerer Dienstverhinderung dem Schulleiter zur Weitergabe an den Nachfolger oder Vertreter zugänglich zu machen sind. Unbeschadet der Verpflichtung zur Eintragung der Leistungsbewertungen in den Notenbogen oder vergleichbare Unterlagen hat die Lehrkraft ihre Aufschreibungen mindestens zwei Jahre nach Ablauf des Schuljahres aufzubewahren und auf Anforderung dem Schulleiter Einsicht zu gewähren oder ihm die Aufschreibung zu übergeben.
Die gesetzlichen Regelungen im Überblick:
In der Grundschule
Probearbeiten stellen eine Möglichkeit der schriftlichen Leistungserhebung dar und müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben. Sie dürfen nicht angekündigt werden.
In der 1. Jahrgangsstufe werden keine Probearbeiten geschrieben, sondern Leistungserhebungen in geringerem Ausmaß durchgeführt. Sie sollen vom Schüler weniger als Kontrolle, sondern mehr als Anreiz empfunden werden. In der Jahrgangsstufe 2 werden Probearbeiten nicht mit Noten beurteilt, sondern mit Bemerkungen versehen, die den Leistungsstand des Schülers beschreiben.
Grundsätze für die Leistungserhebung
Hinweis:
Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung München, Handreichung zur Ermittlung und Beschreibung von Schülerleistungen in der Grundschule, Donauwörth 8 1999 (Bezug durch Verlag Ludwig Auer, Postfach 1152, 86601 Donauwörth)
Nachholarbeiten für Schüler, die den "regulären Termin" entschuldigt versäumt haben, gibt es in der Volksschule nicht. Kann jedoch der Leistungsstand eines Schülers wegen nicht zu vertretenden Versäumnissen nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen der Probearbeit anordnen.
Erkrankung während der Probearbeit sofort Lehrkraft melden. Diese kann unverzüglichen Arztbesuch und Attest verlangen. Bei offensichtlicher Erkrankung (z. B. Ohnmacht, Allergieanfälle, Erbrechen usw.) keine Bescheinigung des Arztes nötig. Nachträgliche Meldung einer Erkrankung kann nicht anerkannt werden!
Probearbeiten in Parallelklassen nur möglich, wenn in diesen Klassen auf Grund eines gemeinsam erstellten Klassenlehrplanes der gleiche Unterrichtsstoff (zur gleichen Zeit) behandelt wird. Der Schulleiter darf Fragestellungen, die nicht im Unterricht der Klasse behandelt wurden, nicht in die Probearbeiten einfügen.
Unterschleif
Bei Benutzung unerlaubter Hilfen und bei Versuch (auch Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel ist Versuch): Abnahme der Arbeit und Bewertung mit Note 6 möglich. Allerdings müssen die Voraussetzungen für einen Unterschleif eindeutig nachweisbar sein. Solche Arbeiten einzubeziehen und für die einzelnen Schüler eine Wiederholung anzusetzen ist nicht zulässig. Dem unerlaubt helfenden Mitschüler ist kein Unterschleif anzulasten. Abnahme der Arbeit und Bewertung mit Note 6 ist also hier nicht möglich; doch kann eine Ordnungsmaßnahme in Betracht gezogen werden.
Bewertung
Aufgabe des Schulleiters: Achten und Hinwirken auf einheitliche Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe. Analyse deutlicher Bewertungsunterschiede und durch Besprechung mit den Lehrkräften Hinwirken auf ein einheitliches Bewertungsniveau. Dies gilt besonders für das Übertrittsverfahren.
Änderung der Bewertung/Annulierung durch den Schulleiter
Hält der Schulleiter die Änderung einer Note für erforderlich, ohne ein Einverständnis mit der Lehrkraft hierüber erzielen zu können, so entscheidet die Lehrerkonferenz. Der Schulleiter kann eine Probearbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war. Der Schulleiter kann jedoch nicht verlangen, dass die Lehrkraft Zeugnisnoten nur streng arithmetisch bildet.
Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens.
Für Schüler mit gutachtlich festgestellter Legasthenie gilt u. a.:
- Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen in allen Fächern ist Zeitzuschlag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit möglich; Dauer richtet sich nach Art und Ausmaß der Störung und wird auf Empfehlung der fachlich zuständigen Lehrkraft vom Schulleiter festgelegt.
Weitere Hilfen: zusätzliches Vorlesen einer Aufgabe; statt schriftliche nur mündliche Leistungsfeststellung, Verwendung technischer Hilfsmittel, z. B. Computer.
Für Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) gilt:
- Bei anderen Probearbeiten ist die fehlerhafte Rechtschreibung zu kennzeichnen, jedoch nicht in die Bewertung einzubeziehen.
- Bei der Bewertung schriftlicher Leistungsfeststellungen auch in anderen Fächern (als Deutsch und Fremdsprachen) darf die mangelnde Rechtschreibleistung nicht in die Notengebung einfließen.
Nicht erbrachte Leistungen ohne Verschulden des Schülers (z. B. Krankheit, Beurlaubung) werden nicht bewertet. Hat sich ein Schüler nachweislich vor einer Probearbeit gedrückt, kann dafür die Note 6 gegeben werden.
Notenspiegel soweit sie erstellt werden, müssen Schülern und Eltern zugänglich gemacht werden.
Einsichtnahme
Nach Bewertung umgehende Rücksprache an Schüler zur Einsichtnahme und zur Besprechung. Ausgabe zwecks Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten möglich, auf deren Verlangen sogar Pflicht.
Aufbewahrung bis Schuljahresende (an der Grundschule).
An den sog. „Volksschulen“ (GS/MS/FöSch) haben die Kirchen für ihr Personal ein Erstbesetzungsrecht der Religionsstunden. Wenn die Kirchen nicht in der Lage sind, das angeforderte Personal zur Verfügung zu stellen, ist der Staat in der Pflicht den Religionsunterricht zu organisieren. Prinzipiell erfolgt die Einteilung der kirchlichen Religionslehrkräfte über die Abteilung Schule und Bildung.
BayEUG Art. 46 (Abs. 3):
(3) An den Volksschulen und Volksschulen für Behinderte können die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften bestellten Religionslehrer den gesamten Religionsunterricht erteilen.
Kommentar:
„Um von diesem Recht Gebrauch zu machen, genügt eine Erklärung gegenüber dem Schulleiter. Natürlich kann nicht der einzelne Religionslehrer bestimmen, ob und inwieweit er den gesamten Religionsunterricht selbst geben möchte. Diese Erklärung ist verbindlich und bindet sowohl den Schulleiter als auch die in Frage kommenden kirchlichen Religionslehrer, zu denen natürlich auch der Pfarrer selbst zählt. Reichen Pfarrer und andere kirchliche Lehrkräfte nicht aus, sind weltliche Lehrerinnen und Lehrer heranzuziehen, die unabdingbar die Missio canonica (...) besitzen müssen und sich bereit erklären, den Religionsunterricht zu erteilen.“
aus: Bayerische Schule 2/95, S. 56
BV Art 136 Abs. 3
(3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Verpflichtung der Kirche
Aus dem Recht der vorrangigen Unterrichtserteilung ergibt sich für die Kirche die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ein zu Beginn eines Schuljahres übernommener Unterricht auch während des ganzen Schuljahres durch im Kirchendienst stehende Lehrkräfte gehalten wird. Eine Vertretung kirchlicher Religionslehrkräfte durch staatliche Lehrkräfte ist allenfalls nur kurzfristig (nicht mehr als höchstens 2 Wochen) und nur insoweit vertretbar, als dem Staat keine Kosten (z. B. Mehrarbeitsvergütung, Fahrtkosten) entstehen.
Bezüglich Krankmeldungen und Vertretungen