Der Religionsunterricht (RU) ist in Bayern ein ordentliches Lehrfach und gehört fest zum Bildungsauftrag des Staates. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Für den katholischen Religionsunterricht benötigen Lehrkräfte eine kirchliche Bevollmächtigung – die Missio canonica.
Moderner Religionsunterricht unterscheidet sich wesentlich von der Katechese vergangener Zeiten. Er ist im staatlichen Kontext stets darum bemüht, die Lernenden als mündiges Subjekt zu fördern. Daher hat er stets Angebotscharakter. Religionsunterricht will den Lernenden ermöglichen Kompetenzen zu erwerben, Orientierung und praktische Lebenshilfe zu finden. Dies tut er aus der Perspektive des christlichen Glaubens, wie er in der Katholischen Kirche gelebt wird. Erste Themen sind daher stets die “großen Fragen” des Lebens:
In diesem Zusammenhang weckt der Religionsunterricht stets auch die religiöse Dimension dieser Fragestellungen, indem er in den verschiedenen Kontexten die Frage nach Gott immer wieder thematisiert und diskutiert.
Katholischer Religionsunterricht ist offen für die Kooperation mit der evangelischen Kirche im Rahmen der Modelle RUmeK (Religionsunterricht mit erweiterter Kooperation) und KoRUk (Konfessioneller Religionsunterricht kooperativ) sowie StReBe (Stärkung des konfessionellen Religionsunterrichts an Berufsschulen).
Grundlagen, Modelle für den Religionsunterricht sowie Informationen für Lehrkräfte finden Sie unter Materialien.
Die gesetzlichen Regelungen im Überblick
1. Schüler ohne Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft können auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten zum katholischen oder evangelischen Religionsunterricht als Pflichtfach, also mit Notengebung, zugelassen werden.
Der Schulleiter spricht nach Zustimmung der Kirchenbehörde die Zulassung aus.
2. Schüler, für deren Religionsgemeinschaft ein Religionsunterricht an öffentlichen Schulen nicht eingerichtet ist, wie Ziff. 1. Dort ist zusätzlich die Zustimmung der Religionsgemeinschaft des Schülers dem Antrag beizufügen.
3. Schüler anderer Religionsgemeinschaften (z. B. evang.), die sich um Aufnahme in eine Religionsgemeinschaft (z. B. kath.) mit deren Zustimmung vorbereiten, können auf Antrag in dieser Zeit mit Zustimmung der (z. B. kath.) Kirche wie bekenntnisangehörige Schüler am Religionsunterricht teilnehmen (also mit Notengebung).
4. Mit der Teilnahme entfällt die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts.
5. Anträge müssen spätestens innerhalb der ersten Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen.
6. Die Zulassung gilt für die Dauer des Schulbesuches bzw. bis zum Widerruf einer beteiligten Religionsgemeinschaft oder bis zur Abmeldung (...)
Anmerkung: Es darf also kein katholischer Schüler mit allen Rechten und Pflichten am evangelischen Unterricht teilnehmen und umgekehrt.
Hier finden Sie die Antragsformulare:
Antrag auf Teilnahme am RU an allgemeinbildenden Schulen
Antrag auf Teilnahme am RU an Beruflichen Schulen
Teilnahme zur Information ist möglich. Evangelische Schüler können am katholischen Religionsunterricht teilnehmen und umgekehrt. Voraussetzung: Der Schüler wurde von den Erziehungsberechtigten vom Unterricht seiner Religionsgemeinschaft abgemeldet. Der Schulleiter kann einem entsprechenden Antrag der Erziehungsberechtigten zustimmen wenn,
Im Zeugnis kann jeweils auf Antrag
Eine Benotung erfolgt nicht. Die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht bleibt in diesem Fall unberührt.
Anwesenheit bekenntnisloser Schüler oder anderer Bekenntnissen angehörender Schüler im Religionsunterricht, die eine Freistunde hätten, ist nicht zulässig!
Die Aufsichtpflicht richtet sich nach § 21 (1) Satz 3 VSO und § 33 (1) Satz 3 SVSO. Gegen ein Beiwohnen dieser Schüler an anderem Unterricht in anderen Klassen bestehen keine Einwände.
Wer Religionsunterricht erteilen möchte, benötigt dafür die Missio canonica (kirchliche Bevollmächtigung) bzw. für die Zeit des Vorbereitungsdienstes eine vorläufige kirchliche Bevollmächtigung.
Diese wird durch den Diözesanbischof erteilt.
Die Grundlage dafür liegt in der sog. res mixta, in der gemeinsamen Verantwortung von Staat und Kirche für das Fach Katholische Religionslehre. Mit der Missio canonica werden die Religionslehrkräfte in ihren wichtigen Dienst gesendet. Sie stellt eine grundlegende Vertrauenserklärung zwischen Lehrkraft und Kirche dar.
Die konkreten Ausführungen finden sich in der sogenannten Missio Ordnung für die Diözese Eichstätt.
Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung und die Missio canonica werden auf Antrag bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt:
Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird zeitlich befristet auf Antrag verliehen. Bitte reichen Sie etwa 6 Monate vor Beendigung Ihres Studiums an der Kath. Universität Eichstätt-Ingolstadt folgende Unterlagen bei uns ein:
Die vorläufige kirchliche Bevollmächtigung gilt in der Regel für die Dauer des Vorbereitungsdienstes und ist Voraussetzung, um diesen beginnen zu können. Sie erhalten die Urkunde auf dem Postweg.
Die Missio canonica berechtigt Sie zur dauerhaften Erteilung des Religionsunterrichts. Bitte reichen Sie etwa 6 Monate vor Beendigung Ihres Vorbereitungsdienstes an Ihrer Seminarschule im Bereich der Diözese Eichstätt folgende Unterlagen bei uns ein:
Die Missio canonica ist unbefristet und wird im Rahmen eines feierlichen Gottesdienstes durch den Bischof oder einem von ihm beauftragten Vertreter verliehen. Zeugnisunterlagen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, können selbstverständlich nachgereicht werden. Dies sollte unmittelbar nach Vorliegen erfolgen.
Bitte richten Sie Ihre Anträge und Anfragen an:
Abteilung Schule und Bildung
Fachbereich 1 Religionsunterricht und RPS
Missio canonica
Luitopoldstr. 6
85072 Eichstätt
Tel.: (08421) 50-531
E-Mail: schulabteilung(at)bistum-eichstaett(dot)de
An den sog. „Volksschulen“ (GS/MS/FöSch) haben die Kirchen für ihr Personal ein Erstbesetzungsrecht der Religionsstunden. Wenn die Kirchen nicht in der Lage sind, das angeforderte Personal zur Verfügung zu stellen, ist der Staat in der Pflicht den Religionsunterricht zu organisieren. Prinzipiell erfolgt die Einteilung der kirchlichen Religionslehrkräfte über die Abteilung Schule und Bildung.
BayEUG Art. 46 (Abs. 3):
(3) An den Volksschulen und Volksschulen für Behinderte können die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften bestellten Religionslehrer den gesamten Religionsunterricht erteilen.
Kommentar:
„Um von diesem Recht Gebrauch zu machen, genügt eine Erklärung gegenüber dem Schulleiter. Natürlich kann nicht der einzelne Religionslehrer bestimmen, ob und inwieweit er den gesamten Religionsunterricht selbst geben möchte. Diese Erklärung ist verbindlich und bindet sowohl den Schulleiter als auch die in Frage kommenden kirchlichen Religionslehrer, zu denen natürlich auch der Pfarrer selbst zählt. Reichen Pfarrer und andere kirchliche Lehrkräfte nicht aus, sind weltliche Lehrerinnen und Lehrer heranzuziehen, die unabdingbar die Missio canonica (...) besitzen müssen und sich bereit erklären, den Religionsunterricht zu erteilen.“
aus: Bayerische Schule 2/95, S. 56
BV Art 136 Abs. 3
(3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Verpflichtung der Kirche
Aus dem Recht der vorrangigen Unterrichtserteilung ergibt sich für die Kirche die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ein zu Beginn eines Schuljahres übernommener Unterricht auch während des ganzen Schuljahres durch im Kirchendienst stehende Lehrkräfte gehalten wird. Eine Vertretung kirchlicher Religionslehrkräfte durch staatliche Lehrkräfte ist allenfalls nur kurzfristig (nicht mehr als höchstens 2 Wochen) und nur insoweit vertretbar, als dem Staat keine Kosten (z. B. Mehrarbeitsvergütung, Fahrtkosten) entstehen.
Am 17. August 2023 hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus das neue kultusministerielles Schreiben (KMS) "Religionsunterricht und religiöse Erziehung; Grundlagen und allgemeine Regelungen" (KMS V.2-BS4402.1/61/25 v. 17.08.2023) veröffentlicht.
Es ist eine hilfreiche Informationsquelle, wo alle wesentlichen Aspekte für den Religionsunterricht und das religiöse Leben an der Schule zusammengefasst sind.
Sie finden hier das KMS im Wortlaut als PDF zum Download.
Der Religionsunterricht ist eine sog. res mixta, und wird von Staat und Kirche gemeinsam verantwortet. In diesem Rahmen ist es obligatorisch, dass bei der anstehenden Beurteilung von staatlichen Lehrkräften mit der Fakultas für den Religionsunterricht auch die Kirchliche Oberbehörde gehört werden muss.
Wir betrachten dies zudem als Möglichkeit der fachlichen Beratung und immer auch der persönlichen Bestärkung unserer Kolleginnen und Kollegen. Die im Zusammenhang mit den Unterrichtsbesuchen geführten Gespräche erweisen sich in der Regel als sehr fruchtbar und anregend für beide Seiten.
Falls an Ihrer Schule die dienstliche Beurteilung einer staatlichen Religionslehrkraft ansteht, bitten wir um eine möglichst frühzeitige Benachrichtigung, damit wir den Unterrichtsbesuch einplanen können. Zur Festlegung des Termins benötigen wir auch den Stundenplan der betreffenden Lehrkraft.
Grundsätzlich ist es uns ein Anliegen, dass ein Unterrichtsbesuch, vor allem bei staatlichen Religionslehrkräften, zusammen mit der Schulleitung stattfindet; zum einen, um Religionslehrkräfte im Sinne der Beurteilungsrichtlinien gleichberechtigt zu Lehrkräften mit anderer Fakultas zu behandeln, zum anderen, um eine gemeinsame Beurteilungsgrundlage zu haben.
In das hier hinterlegte digitale Formular können Sie sowohl Religionslehrkräfte, die zur periodischen Beurteilung anstehen, als auch Sonderfälle zur Beurteilung bzw. Beratung melden. Bitte senden Sie dieses zum Beginn des Halb-/bzw. Schuljahres, in dem Sie Unterrichtsbesuche bei den betreffenden Lehrkräften im Fach Kath. Religionslehre planen. Sie erhalten dann von uns eine Rückmeldung, ob ein Besuch der Kirche erfolgt, oder ob Sie den Vermerk „die kirchliche Oberbehörde wurde gehört“ in die Beurteilung aufnehmen können.
Sollten Religionslehrkräfte im Kirchendienst bzw. pastorale Mitarbeiter/-innen an Ihrer Schule tätig sein, werden wir uns bezüglich im Vorfeld eines Beurteilungsbesuches mit Ihnen in Verbindung setzen.
Selbstverständlich können Sie uns darüber hinaus jederzeit persönlich kontaktieren, per E-Mail oder telefonisch. Das Formular erleichtert uns die Planung der Unterrichtsbesuche, die persönliche Beratung, insbesondere bei Sonderfällen, soll dieses jedoch nicht ersetzen.
Amtliche Informationen über die Unterrichtssituation im Fach Katholische Religionslehre erhalten wir direkt vom Kultusministerium.
Darin enthalten sind u. a. folgende Angaben:
Religionslehrkräfte an Ihrer Schule (insbesondere Name, Vorname, PKZ)
die tatsächlichen Einsätze im Fach RU (Klasse/Gruppe, Schülerzahl, Stundenmaß)
Hinweise über Unterrichtsausfälle (Anzahl der Stunden, Klasse/Gruppe, Grund)
weitere statistische Angaben
Weil wir diese Daten durch unser kirchliches Informationssystem RELIS nutzen können, werden wir Sie lediglich im Einzelfall um Mithilfe bitten, wenn wir dringend noch ergänzende Informationen benötigen. Unsere Mitteilungen und Publikationen, z. B. Ausgaben unserer religionspädagogischen Fachzeitschrift Kontakt, werden über die Schuladresse an die einzelnen Lehrkräfte versandt (mit dem Adressatenhinweis „z. Hd. Herrn Max Mustermann“). Da wir die jeweiligen Daten des Kultusministeriums erfahrungsgemäß erst spät im Laufe des Schuljahrs erhalten, ergibt sich jedoch eine Informationslücke bei Versetzungen. Sollten wir eine Lehrkraft, die von Ihrer Schule wegversetzt wurde, noch über diese Adresse anschreiben, so bitten wir Sie ganz herzlich darum, für eine Weiterleitung des Briefes an die neue Einsatzschule zu sorgen. Die Datenkorrektur bei uns erfolgt automatisch, sobald die Angaben des Kultusministeriums importiert sind.
Die Personenabfrage bezüglich der Mitteilung von Fachbetreuer/-in/Fachschaftsleiter/-in/Kontaktlehrkräfte erfolgt zu Schuljahresbeginn per E-Mail.
Sollte sich eine Veränderung ergeben, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail an schulabteilung@bistum-eichstaett.de mit.
Der Aufwand für Vertretungen steigt nach wie vor. Er macht heute einen Hauptteil unserer täglichen Arbeit aus. Trotzdem sind wir – wie der Staat auch – nicht in der Lage, alle Ausfälle zu vertreten, obwohl wir ab dem Schuljahr 2024/25 die Anzahl der kirchlichen Religionslehrkräfte, welche als MOBILE RESERVE zur Verfügugng stehen, aufgestockt haben.
In unserer kirchlichen Verantwortung für einen qualifizierten und verlässlichen Religionsunterricht ist uns weiterhin daran gelegen, in intensiver Zusammenarbeit mit Lehrkräften und Schulleitungen die Unterrichtsstunden nach Möglichkeit zu vertreten und den Ausfall so gering wie möglich zu halten; wir bitten deshalb in diesem Zusammenhang um Verständnis, wenn wir auch nicht alle Fortbildungsanträge genehmigen können. Unser vermehrter Einsatz für geeignete Unterrichtsvertretungen wird – wie Rückmeldungen zeigen - von der staatlichen Schulverwaltung äußerst positiv aufgenommen.
Hierzu gibt es die Anordnung des Staatsministeriums (KMS VI.2-5 S 4402.1/6/5 v. 21.10.2009, Nr. 4), wonach sich die Größe der Unterrichtsgruppe im Fach Religionslehre, an der durchschnittlichen Klassengröße der jeweiligen Jahrgangsstufe zu orientieren hat.
Sollten Schwierigkeiten auftauchen, den Religionsunterricht mit den vorhandenen Lehrkräften in dieser gewünschten Form zu erteilen, so wenden Sie sich bitte an Herrn Christian Müller.
Wir werden dann versuchen, mit Ihnen eine Lösung zu finden.
Hier finden Sie die rechtlichen Grundlagen für Schulgottesdienste zusammengefasst.
Bezüglich Krankmeldungen und Vertretungen