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26.07.2018

„Licht ins Dunkel bringen“ – Datenschutzseminar der DJK

Präsidenten und Referenten des Seminars; Foto: Richard Kirschner

Von links nach rechts: Gerhard Bayerlein, Vizepräsident DJK Diözesanverband Eichstätt, die Referenten David Röder und Daniel, Nikolaus Schmidt, Präsident DJK Diözesanverband. Foto: Richard Kirschner

Eichstätt/Herrnsberg. – Zur neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat der DJK Diözesanverband Eichstätt seinen Mitgliedern umfangreiche Informationen vermittelt. In einem Seminar im Sportheim der DJK/SV Herrnsberg gaben der zertifizierte Datenschutzbeauftragte Daniel Bergbauer und David Röder, Master of Science Betriebswirtschaftslehre, Auskünfte und viele Praxistipps.

Die beiden Experten konnten die Teilnehmer eindringlich zum Thema Datenschutz sensibilisieren. Personenbezogene Daten im Verein werden nicht nur im Aufnahmeantrag oder in der Beitrittserklärung erfasst, sondern auch in der Mitgliederverwaltung, bei der Veröffentlichung von Ergebnissen der Wettkämpfe, in Redebeiträgen bei Protokollen und bei vielen weiteren Vorgängen. Eine Interessenabwägung kann notwendig werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Vereins bezüglich Datenverarbeitung der Schutzwürdigkeit einer bestimmten Person widerspricht. In diesem Fall muss abgewogen werden, welche Zielsetzung vorrangiger zu betrachten ist. Ohnehin sind Daten nur angemessen und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt zu speichern. Daten müssen zudem sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein. Soweit Daten für die Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind, müssen sie gelöscht - zumindest aber muss der Personenbezug entfernt werden. Weiterhin ist darauf zu achten, dass eine angemessene Sicherheit der persönlichen Daten gewährleistet ist.

Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist ebenfalls laut Artikel 30 der DSGVO grundsätzlich vorgeschrieben. Soweit ein Verein weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt, nicht regelmäßig personenbezogene Daten verarbeitet und keine besonderen Datenkategorien hierzu nutzt, besteht eine Freistellung. In welchen Fällen ein Datenschutzbeauftragter im Verein zu bestellen wäre, wurde ebenfalls geklärt. Erfreulicherweise ist dies in den meisten Fällen nicht erforderlich. Die Teilnehmer wurden darüber unterrichtet, welche Voraussetzungen an die Person des Datenschutzbeauftragten gestellt werden, wie die Benennung erfolgt und welche typischen Aufgabenfelder von diesem wahrzunehmen sind.

Auch auf das wichtige Thema „Veröffentlichung von Fotos“ im Verein wurde detailliert eingegangen. Hierzu enthält die Datenschutzgrundverordnung keine ausdrücklichen Regelungen. Laut Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse prinzipiell nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Allerdings ist diese Einwilligung nicht erforderlich, soweit Bilder von öffentlich zugänglichen Versammlungen verbreitet werden. Gezielte Aufnahmen von einzelnen Personen sind auch hier nicht erlaubt. Besondere Vorsicht gilt bei Fotos von Minderjährigen. Hier soll eine schriftliche Einwilligung aller Sorgeberechtigten vorliegen.

Datenschutz spielt auch in Homepages eine wichtige Rolle: Personenbezogene Daten werden mittels Logfiles und Cookies, Webanalysen, Kontaktformulare, durch die Einbindung von Social Media Plugins wie z. B. Facebook oder unter Einsatz von Newslettern verarbeitet. Datenschutzerklärungen und Impressum müssen entsprechend angepasst werden. Überall dort, wo Daten an Dritte weitergegeben werden, müssen mit den Anbietern Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen werden.

Bergbauer und Röder beruhigen die Teilnehmer, dass die Datenschutzgrundverordnung gegenwärtig heißer gekocht als gegessen wird und verwiesen auf den bayerischen Ministerpräsident Markus Söder, der in einer Kabinettssitzung im Juni 2018 sich zur Datenschutzgrundverordnung wie folgt äußerte: „Kleine, vom Engagement Ehrenamtlicher getragene Vereine wie Amateursportvereine oder Musikkapellen müssen keinen Datenschutzbeauftragten benennen. Wir setzen auf Hilfen statt Strafen. Die neue Datenschutzgrundverordnung ist ein Schritt zu mehr Datenschutz, aber darf kein überbordendes Bürokratiemonster werden“.

Quelle: DJK

 

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