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17.03.2021

„Gelebte Solidarität“: Wahl der Mitarbeitervertretungen in der Diözese Eichstätt

MAV-Wahl

Rund 550 Beschäftigten im Bischöflichen Ordinariat Eichstätt sind zur Wahl ihrer MAV berechtigt. Foto: Geraldo Hoffmann/pde

Eichstätt. (pde) – Zur Wahl der Mitarbeitervertretungen ruft Bischof Gregor Maria Hanke die Beschäftigten im kirchlichen Dienst im Bistum Eichstätt auf. Die Wahlen in Einrichtungen der Diözese und des Caritasverbands Eichstätt finden von März bis Juni statt. Sie werden als Briefwahlen durchgeführt.

„Die christliche Sozialethik bekennt sich zur betrieblichen Mitbestimmung als einem bewährten Gut der sozialen Marktwirtschaft. Sie betont, dass der Mensch Maßstab unternehmerischen Handelns ist“, schreibt Bischof Hanke in seinem Aufruf. Mitarbeitervertretungen setzten sich für die Belange ihrer Kolleginnen und Kollegen ein und übernähmen hohe Verantwortung für die erfolgreiche Zukunft der Einrichtung. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitervertretungen und Dienstgebern gewährleiste, schon im Vorfeld mögliche Schwierigkeiten und Spannungen zu klären, Konflikte zu lösen, sozialverträgliche Auswege aus Krisen zu finden und gemeinsam am nachhaltigen Einrichtungserfolg zu arbeiten. Dies sei in vielen Einrichtungen in der Zeit der Corona-Pandemie unter Beweis gestellt worden. „Diese Aufgabe erfordert neben fachlichen Kompetenzen viel Geschick, Ausdauer und Mut. Sie ist gelebte Solidarität“, betont Hanke.

In Einrichtungen, in denen noch keine Mitarbeitervertretung (MAV) gewählt ist, fordert der Bischof die verantwortlichen Dienstgeber nachdrücklich dazu auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit die Wahl der Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. „Das durch das Grundgesetz zugestandene Selbstbestimmungsrecht der Kirchen trägt nur dann dauerhaft, wenn die kirchlichen Einrichtungen selbst zur Glaubwürdigkeit der Kirchen beitragen“, so Hanke. Dies bekräftigen auch die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (DIAG-MAVen) und die Katholische Arbeitnehmerbewegung (KAB) in ihren eigenen Wahlaufrufen. Das Wahlrecht gelte es zu nutzen, „um gute Arbeit in den Einrichtungen der Kirche zu sichern.“

Die Besonderheit des kirchlichen Dienstes bringt es mit sich, dass es hier keine Betriebs- oder Personalräte gibt. Die MAV nimmt auf Basis der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) die Aufgabe der Interessensvertretung der Beschäftigten wahr. „In allen Einrichtungen mit mindestens fünf Beschäftigten sind Mitarbeitervertretungen zu wählen und dies sollte unbedingt auch erfolgen“, meint Josef Glatt-Eipert, langjähriges Mitglied in verschiedensten MAVen sowie der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA).

In den Einrichtungen der Diözese Eichstätt gibt es 16 Mitarbeitervertretungen, die rund 1.300 Beschäftigte repräsentieren, davon rund 550 allein im Bischöflichen Ordinariat. Im Bereich der Caritas sind etwa 2.400 Beschäftigte aufgerufen, ihre knapp 30 Mitarbeitervertretungen wieder zu wählen. Dabei handelt es sich um die MAVen für den Bereich Zentrale-Kreisstellen-Erziehungsberatung, das Caritas-Kinderdorf Marienstein, die Caritas-Wohnheime und Werkstätten und das Caritas-Zentrum St. Vinzenz Ingolstadt, das Kloster St. Josef Neumarkt, im Caritas-Fachverband Sozialdienst katholischer Frauen sowie für zwölf Seniorenheime und neun Sozialstationen.

Die Mitarbeitervertreterinnen und -vertreter haben unterschiedliche Beteiligungsrechte wie Anhörung und Mitberatung, Vorschlags-, Zustimmungs- und Antragsrechte. Die Zuordnung der Beschäftigten zu Vergütungsgruppen (Eingruppierung) oder bestimmte betriebliche Regelungen, wie etwa die längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, können zum Beispiel nur mit Zustimmung der MAV vorgenommen werden. Zusätzlich können Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden. Für ihren Dienst werden die Mitglieder der MAV im notwenigen Umfang von ihrer sonstigen Arbeit freigestellt. Für das Know-how sorgt ein Schulungsanspruch von drei Wochen während der vierjährigen Amtszeit.

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