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29.01.2014

Eichstätter Allianz für den freien Sonntag fordert: Keine Verkaufsöffnung am 1. Adventssonntag

Eichstätt. (kab) - Das Eichstätter Bündnis der Allianz für den freien Sonntag (Allianz) fordert, das am 1. Adventssonntag 2014 die Läden in Eichstätt geschlossen bleiben. Mit einem entsprechenden Appell haben sich die Bündnispartner an Oberbürgermeister Steppberger und die Stadträtinnen und Stadträte gewandt, und sich damit gegen einen Antrag Eichstätter Einzelhändler ausgesprochen.

Die Allianz betont in ihrem Schreiben, der Schutz der Sonn- und Feiertage sei ein wichtiges Gemeingut und deshalb auch im Grundgesetz verankert. Sonn- und Feiertage seien als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung geschützt. Für Ausnahmeregelungen habe das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Urteil vom 01.12.2009 (Az. 1 BvR 2857/07) hohe Hürden festgelegt: „Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.“ Gerade für die Adventszeit wolle der Gesetzgeber die Beschäftigten im Einzelhandel besonders schützen und auch den bedeutsamen Charakter dieser Zeit hervorgehoben berücksichtigen. Deshalb seien die Dezembersonntage von möglichen Ausnahmeregelungen zur Sonntagsöffnung insgesamt ausgenommen. Nur weil im Gesetzgebungsverfahren nicht bedacht wurde, dass der 1. Adventssonntag auch im November liegen könne, wurde dies im Gesetz nicht miteinbezogen.

Die Allianz stellt fest, dass die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland heute so viel wöchentliche Zeit zum Konsum wie nie zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik hätten. In der Regel seien die Läden wochentags bis 20:00 Uhr geöffnet und auch am Samstag wurde die Verkaufszeit erheblich ausgedehnt. Es gebe gerade auch für den Weihnachtseinkauf ausreichend Zeit. Niemand müsse aber immer und überall einkaufen können. Die politisch Verantwortlichen, auch in den Kommunen, stünden in einer besonderen Verantwortung die Umsatzinteressen der Händler, die Konsuminteressen der Bevölkerung und die Schutzrechte der Arbeitnehmer, aber auch die sozialen Notwendigkeiten der gesamten Gesellschaft in Einklang zu bringen.

In dem oben bereits zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist dazu nachzulesen: „Die gemeinsame Gestaltung der Zeit der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung, die in der sozialen Wirklichkeit seit jeher insbesondere auch im Freundeskreis, einem aktiven Vereinsleben und in der Familie stattfindet, ist insoweit nur dann planbar und möglich, wenn ein zeitlicher Gleichklang und Rhythmus, also eine Synchronität, sichergestellt ist. Auch insoweit kommt gerade dem Sonntag im Sieben-Tage-Rhythmus und auch dem jedenfalls regelhaft landesweiten Feiertagsgleichklang besondere Bedeutung zu. Diese gründet darin, dass die Bürger sich an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen und das tun können, was sie individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen.“

Die Allianz für den arbeitsfreien Sonntag in Eichstätt missbilligt grundsätzlich alle Sonntagsladenöffnungen. Mit dem zuletzt gefundenen Kompromiss, dass nämlich die Stadt Eichstätt den Einzelhändlern eine sonntägliche Ladenöffnung anlässlich des Oster- und des Kirchweihmarktes erlaubte, könne man sich zähneknirschend abfinden. Würde von Seiten der Verordnungserlasser dieser Kompromiss aber aufgekündigt, müssten alle geplanten Sonntagsöffnungen sicherlich noch einmal genau überprüft werden.

Neuere Urteile des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2011 (Az. 2 BV 10.2367 und  22 CS 11.845) gäben dazu alle Berechtigung. Diese Urteile bestimmen zum einen, dass das in § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Geschäftsöffnung an Sonntagen enthaltene Tatbestandsmerkmal „aus Anlass von Märkten“ nur bei solchen Märkten vorliegt, wenn diese auch ohne das Offenhalten von Verkaufsstellen von sich aus interessant genug sind, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Zum anderen muss das in § 14 Abs. 1  Ladenschlussgesetz als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Geschäftsöffnung  an Sonntagen enthaltene Tatbestandsmerkmal "aus Anlass von Märkten" so verstanden werden, dass seine Erfüllung nur bejaht werden kann, soweit sich der betreffende Markt räumlich nicht mehr auswirken kann und der von ihm hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung durch bestimmte Arten von Geschäften nicht bedarf. Das bedeutet insbesondere, dass davon auszugehen ist, dass sich die Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet Eichstätts, also auch für die weit außen gelegenen Gebiete wie die Sollnau, nicht rechtfertigen ließe.

Die Allianz appelliert daher im Sinne eines vernünftigen Interessenausgleichs an die politisch Verantwortlichen, nur die beiden Sonntage anlässlich von Oster- und Kirchweihmarkt zu genehmigen. Der Allianz gehören die Katholischen und Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden, der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Gewerkschaft Ver.di, die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung, die Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche, die Arbeitnehmerpastoral und Betriebsseelsorge im Bistum Eichstätt, der Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt Arbeitnehmerfragen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche und der VDK an.

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