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23.11.2022

Bistum Eichstätt wird Neufassung des kirchlichen Arbeitsrechts umsetzen

Bischof Gregor Maria Hanke geht durch die Reihen im Festzelt.

Bischof Gregor Maria Hanke im Gespräch mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Foto: Andreas Schneidt.

Eichstätt. (pde) – Die Diözese Eichstätt wird die Neufassung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ zeitnah umsetzen. Das hat Bischof Gregor Maria Hanke unmittelbar nach dem Beschluss der neuen Regeln durch die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) versichert. Künftig soll damit der „Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre“, rechtlichen Bewertungen beziehungsweise dem Zugriff des Dienstgebers entzogen werden, heißt es in der Grundordnung.

Die zwölf Artikel der Grundordnung bilden die rechtliche Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für die rund 800.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und ihrer Caritas. Damit die Grundordnung nun geltendes Recht wird, muss sie von den einzelnen Diözesanbischöfen für ihr Bistum als bischöfliches Gesetz in Kraft gesetzt werden. Zusammen mit der Grundordnung wurden auch „Bischöfliche Erläuterungen“ veröffentlicht, die das kirchliche Arbeitsrecht theologisch begründen und Hinweise zu seiner Anwendung geben.

Die Neufassung des kirchlichen Arbeitsrechts löst die Grundordnung vom 27. April 2015 ab, die seit Oktober desselben Jahres bundesweist gilt. Demnach können Beschäftigten von Kirche und Caritas, die nach einer Scheidung erneut heiraten, auch bisher nur noch in Ausnahmefällen gekündigt werden. Nach der jetzt beschlossenen Grundordnung stellt die Schließung einer zweiten Ehe oder die Führung einer gleichgeschlechtlichen Beziehung auch für katholische Beschäftigte keinen Kündigungsgrund mehr dar. „Das kirchliche Arbeitsrecht hat für viele Mitarbeitende eine hohe Relevanz, deswegen werde ich es zeitnah für das Bistum Eichstätt in Kraft setzen“, sagte Hanke.

Die neue Grundordnung enthält nicht nur spezifisch arbeits- oder dienstrechtliche Regelungen, sondern insbesondere auch zentrale Aussagen zu den Strukturmerkmalen und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes und wesentlicher Kennzeichen katholischer Identität. Neu ist auch der institutionenorientierte Ansatz. Beim bisherigen überwiegend personenbezogenen Ansatz standen der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus. Nach dem institutionenorientierten Ansatz – für den sich auch Bischof Hanke bei der letzten Grundordnungsänderung eingesetzt hatte – tragen der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung. Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden.

Die beiden Texte – die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ und die „Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“ – sind online abrufbar.

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