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Schulgebet

Vgl. § 15 Abs. 1 VSO

Erläuterung

§ 13 Abs. 1 VSO macht das Schulgebet nicht zur Pflicht und schreibt dafür auch keine besondere Form vor. Es steht im pädagogischen Ermessen des Lehrers, ob er den Unterricht mit einem Gebet oder mit einer anderen Form religiöser Besinnung beginnen will. Das Schulgebet ist jedoch eine besonders geeignete Form, den Auftrag des Art. 135 BV und des Art. 7 Abs. 2 BayEUG zu erfüllen.

Beim Schulgebet ist das Toleranzgebot des Art. 1 Abs. 1 BayEUG und des Art. 2 Abs. 1 BayEUG (...) besonders zu beachten. Schüler, die einem nichtchristlichen Bekenntnis angehören oder nach ausdrücklicher Erklärung ihrer Erziehungsberechtigten nicht am Gebet teilnehmen sollen (z. B. weil sie vom Religionsunterricht abgemeldet sind), sollen hierbei in pädagogisch und organisatorisch geeigneter Weise von der Teilnahme am Gebet dispensiert werden. Bei den am Gebet teilnehmenden Schülern sind Verständnis für die Haltung der nicht am Gebet teilnehmenden Schüler und das Bewusstsein der Verpflichtung zur Toleranz zu wecken. Eine gelegentlich zu ergreifende Möglichkeit ist auch die Wahl eines Gebetes, das sowohl Christen wie Nichtchristen (muslimische oder mosaische Schüler) sprechen können. Den nicht am Schulgebet teilnehmenden Schülern sind umgekehrt die Kenntnis der Bedeutung von Gebet und religiöser Besinnung für gläubige Schüler und die Überzeugung der Notwendigkeit und des ethischen Werts der Tolerierung der religiösen Praxis der Mehrheit zu vermitteln, die sich auch in einem angemessenem Verhalten während des Schulgebets dokumentiert. Das Schulgebet ist auch bei Widerspruch der Erziehungsberechtigten eines Schülers zulässig und verletzt in diesem Fall nicht das Grundrecht des nicht teilnehmenden Schülers auf negative Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1973, SPE IAI 31)

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Veranstalter: Hauptabteilung Religionsunterricht, Schulen und Hochschulen

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