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Kirchgeld (allgemeines Kirchgeld)

Das allgemeine Kirchgeld ist ein Teil der gesetzlich verankerten Kirchenumlagen. Es kann ergänzend zur Kirchensteuer direkt von den Kirchengemeinden erhoben werden. Deshalb wird es oft auch als "Ortskirchensteuer" bezeichnet.

Das Kirchgeld unterscheidet sich von der Kirchensteuer vor allem dadurch, dass es direkt von der jeweiligen Kirchengemeinde vor Ort erhoben wird und zu 100 Prozent in der Pfarrgemeinde verbleibt.

Mit der Kirchensteuer, die über das Finanzamt als Kirchenlohnsteuer oder Kircheneinkommenssteuer eingezogen wird, werden zwar viele pfarrliche Belange unterstützt allerdings muss jede Pfarrgemeinde für einen gewissen Teil der laufenden Ausgaben selbst aufkommen. Dazu gehören Kosten beispielsweise für Pfarrsekretärin, Hausmeister oder notwendige Baumaßnahmen. Aber auch die laufenden Betriebskosten für Strom, Wasser, Heizung und vieles mehr in den Kirchen, Kindergärten, Pfarr- und Jugendheimen, sowie der Unterhalt für Plätze und Wege rund um die kirchlichen Gebäude gehören dazu.

Wer muss Kirchgeld zahlen

Kirchgeldpflichtig sind alle über 18 Jahre alten Angehörigen der römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde, wenn sie Einkünfte von mehr als 10.000 Euro pro Jahr haben.

Wie hoch ist das Kirchgeld?

Die Kirchengemeinde kann das allgemeine oder das gestaffelte Kirchgeld erheben. Das allgemeine Kirchgeld beträgt 1,50 EUR pro Jahr und kann ohne ein spezielles Genehmigungsverfahren erhoben werden.

Für die Erhebung des gestaffelten Kirchgeldes bedarf es der Zustimmung der Diözese Eichstätt (KdöR).

Die Sätze für das gestaffelte Kirchgeld lauten im Bistum Eichstätt:

Bei einem Einkommen bis 10.000 EUR: frei
Bei einem Einkommen über 10.000 EUR pro Jahr: 10,-- EUR / Jahr
Bei einem Einkommen über 20.000 EUR pro Jahr: 20,-- EUR / Jahr
Bei einem Einkommen über 30.000 EUR pro Jahr: 30,-- EUR / Jahr

Rechtliche Grundlagen

Grundlagen für die Erhebung von Kirchensteuern und somit auch des Kirchgeldes sind:

  • Beschluss des Diözesansteuerausschusses vom 23.10.2019 sowie der Ordinariatskonferenz vom 01.10.2019. Veröffentlicht im Pastoralblatt des Bistums Eichstätt 2019, Nr.6 Nr. 150. Download als PDF-Datei

Sonderausgabenabzug

Das Kirchgeld ist - wie die gesamte Kirchensteuer - bei der Einkommenssteuererklärung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Es ist jedoch keine Spende. Spendenquittungen werden deshalb nicht ausgestellt.

Weitere Informationen

Nähere Hinweise zur Kirchensteuer im Allgemeinen finden Sie auf den Internetseiten des Kirchensteueramtes Eichstätt.

Fragen rund um das Kirchgeld beantwortet Ihnen gerne Ihre jeweilige Pfarrgemeinde (siehe www.bistum-eichstaett.de/pfarreiensuche/) oder die Bischöfliche Finanzkammer Eichstätt, Tel. (08421) 50-231.

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