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Kircheneinkommensteuer

Die Haupttätigkeit des Kirchensteueramtes ist die Veranlagung zur Kircheneinkommensteuer. Die Kirchensteuerfestsetzung und -erhebung hat nach dem staatlichen Kirchensteuergesetz zu erfolgen. Kirchensteuerpflichtig sind alle Kirchenmitglieder, die im Freistaat Bayern einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben und mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt sind oder von deren Einkünften der Steuerabzug vom Arbeitslohn vorgenommen wird.

Die Kirchensteuer beträgt unter Berücksichtigung von § 51a des Einkommensteuergesetzes 8 % der vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlage. Auf die festgesetzte Kirchensteuer werden angerechnet:

  • die einbehaltene Kirchenlohnsteuer
  • geleistete Vorauszahlungen

Gewerbetreibende und Selbständige haben vierteljährlich an das Finanzamt bzw. an das Kirchensteueramt Vorauszahlungen zu leisten.

Aufgrund einer Programmumstellung der Kirchensteuerabrechnung im Katholischen Kirchensteueramt Eichstätt kommt es aktuell zu Verzögerungen bei der Bearbeitung und dem Versand der Kirchensteuerbescheide.

Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Geduld.

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Mitglieder der Kirche, die in Deutschland lohn- oder einkommenssteuerpflichtig sind zahlen Kirchensteuer. Damit tragen und unterstützen sie die Arbeit der Kirche.